Wer ist Eigenverwalter?

  • Am 20.06.2023. wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. Maschinenbau GmbH & Co. KG eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet.

    Am 25.06.2023 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärgesellschaft A. Verwaltungs GmbH eröffnet.

    Mit Eröffnung des Verfahren über das Vermögen der Verwaltungs GmbH scheidet diese aus der Gesellschaft aus.

    Die Kommanditisten B, C, D sind nach § 170 HGB nicht zur Geschäftsführung befugt.

    Falls nur ein Kommanditist vorhanden ist, ist die Rechtsfolge klar, BGH vom 15.03.2004, II ZR 247/01.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit Eröffnung des Verfahren über das Vermögen der Verwaltungs GmbH scheidet diese aus der Gesellschaft aus.

    wieso ?

    wegen § 131 III Nr. 2 HGB. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist hier nicht ersichtlich.

    Mit Eigenverwalter meinte das Objekt, welches die Eigenverwaltung durchführt. Also normalerweise den Schuldner bzw. den Schuldnervertreter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit Eröffnung des Verfahren über das Vermögen der Verwaltungs GmbH scheidet diese aus der Gesellschaft aus.

    wieso ?

    wegen § 131 III Nr. 2 HGB. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist hier nicht ersichtlich.

    danach ist die OHG bzw. KG aufgelöst, also KG i. L., das ändert doch erst mal nichts an der Vertretung

  • Es geht hier aber nicht um die KG, sondern um die GmbH. Und die ist aus der KG ausgeschieden (Was auch Sinn macht, den wer will schon einen persönlich haftenden Gesellschafter haben, der nicht haftet?).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ein Leib- und Magenthema von mir :D

    I. was ist Fakt bei Eröffnung über phg-Vermögen

    Wird über das phG-Vermögen bei einer zweigliedrigen KG das Insolvenzverfahren eröffnet (oder nach § 26 InsO m.M. abgewiesen) erfolgt, wenn der Gesellschaftsvertrag ein anderes nicht vorsieht, das Ausscheiden aus der KG. So die gesellschaftsrechtliche Struktur. Es kommt zur liquidationsrechtlichen Vollbeendigung => Anwachsung des KG-Vermögens beim Kommanditisten.

    Fazit: es kann - da es die KG nicht mehr gibt, nur noch über das Vermögen des Kommanditisten eröffnet werden. Hierbei handelt es sich aber um einen Sondervermögenskonkurs, beschränkt auf die KG-Verbindlichkeiten und beschränkt auf das KG-Vermögen.

    II. Eröffnung des KG-Verfahrens vor Entscheidung über den phg-Antrag

    In diesem Falle kann eine liquidationslose Vollbeendigung der KG nicht mehr stattfinden, da sich die KG bereits in der insolvenzrechtlichen Abwicklung befindet; wir sind ja in der liquidirenden Gesellschafstauflösung; es kommt nicht mehr zur Anwachsung; die GmbH bleibt m.E. nach wie vor vertretungsberechtigt, da das Insolvenzrecht hier das Gesellschaftsrecht im Rahmen des insolvenzrechtlichen "Liquidationsscenario" überlagert.

    Daraus folgt mein "Mantra" GesellSCHAFTS-Insolvenz" immer vor "GesellSCHAFTER-Insolvenz".

    (mir hat mal vor einigen Jahren mal so ein HGB-bildungsferner Insolvenzrichter von irgendeinem Gericht, bis zu dem sich der Erlass des HGB seit über 100 Jahren wohl noch nicht rumgesprochen hat über die sub I dargestellte Systematik mal so ein Ei in's Nest gelegt. Wäre alles nicht so wild, wäre die Kommanditistin nicht eine GmbH mit eigenem Operativgeschäft gewesen (die finanziell voll fit war)..... das Rubrum war fast ne seite im EÖB). Aber vlt. hat sich der Erlass des HGB beideisem Gericht schon rumgesprochen, aber noch nicht die Nutzung der Telephonie .......

    III. zurück zur Ausgangsfrage

    Ja, dass sich diese erstmal stellt, ist logisch !

    M.E. gilt hier II.

    "Eigenverwalter" steht zwar nicht in der InsO drin, "Eigenverwalter" ist der Schuldner selbst, dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus §§ 270 ff.

    Im Rahmen des Insolvenzverfahrens bleibt der GmbH-GF weiterhin für die KG vertretungsbefugt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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