Verletztenbeistand gem. 406f StPO - Gebühren?

  • Ich habe zum ersten Mal folgende Bestellung eines Beistandes: "Der Verletzten ... wird gemäß §§ 406 f, 406l StPO bereits für das vorbereitende Verfahren RA ... ab dem ... als Beistand bestellt."

    Bislang wurden Beistände hier meist gem. § 68b StPO oder § 406g StPO bestellt.

    Nun bin ich mir unsicher was die Gebühren angeht. Abgerechnet wird Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Terminsgebühr für Teilnahme an einer richterl. Vernehmung im Erm.verf., PP + Ust.

    Hatte das jemand schon einmal? In den Kommentaren werde ich nicht fündig :-/

    Dankeschön

  • Vorbemerkung 4:

    (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

    Der Verletztenbeistand rechnet genau wie der Verteidiger ab. Also die Gebühren, die beantragt sind.

    §68b StPO gilt für den Zeugenbeistand, der nach leider herrschender Meinung nur eine Einzeltätigkeit abrechnen darf.

    §406g StPO (psychosoziale Prozessbegleitung) ist überhaupt keine anwaltliche Tätigkeit.

  • Ich habe zum ersten Mal folgende Bestellung eines Beistandes: "Der Verletzten ... wird gemäß §§ 406 f, 406l StPO bereits für das vorbereitende Verfahren RA ... ab dem ... als Beistand bestellt."

    Bislang wurden Beistände hier meist gem. § 68b StPO oder § 406g StPO bestellt.

    Nun bin ich mir unsicher was die Gebühren angeht. Abgerechnet wird Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Terminsgebühr für Teilnahme an einer richterl. Vernehmung im Erm.verf., PP + Ust.

    Hatte das jemand schon einmal? In den Kommentaren werde ich nicht fündig :-/

    Dankeschön

    Der Antrag scheint mir völlig OK zu sein und ich bearbeite diese KFA's täglich.

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