Ich benötige mal Euer Schwarmwissen, da § 272 InsO in der Fassung vom 01.01.2021 anscheinend so neu ist, dass es noch nicht viel Kommentare oder Rechtsprechung gibt. Nach § 272 Abs. 1 Ziff. 2 InsO wird die Eigenverwaltung u.a. dann aufgehoben, wenn das Ziel, insbesondere eine angestrebte Sanierung, sich als aussichtslos erweist. Ich habe hier einen Fall, dass sich schlicht keine ernsthaften Interessenten für eine übertragenden Sanierung gefunden haben, so dass die Schuldnerin den Betrieb eingestellt hat und nun abwickelt. Der Sachwalter bestätigt, dass der Bericht der Schuldnerin in Ordnung ist und man sich regelmäßig abstimmt - so weit so gut. Das Scheitern der Sanierung trifft jedoch m.E. genau den Wortlaut von Ziff. 2. Ist die Frage: kann die Schuldnerin mangels Sanierungsinteressenten ihr Eigenverwaltungsziel einfach so von Sanierung auf Ausproduktion und Verwertung ändern oder ist die Eigenverwaltung jetzt aufzuheben und die Abwicklung an einen Insolvenzverwalter (also den bisherigen Sachwalter) zu übertragen? Die Formulierung "als aussichtslos erweist" setzt ja kein Verschulden der Schuldnerin voraus.
Habe mit Eigenverwaltung leider nicht viel Erfahrung und finde es im ersten Moment komisch, dass die Schuldnerin sich auch selbst abwickeln können darf.