§ 91 SGG und alle sich darauf beziehenden Meinungen sehen das Problem allein aus der Perspektive der Fristwahrung, so steht es ja auch in § 91 SGG. Infolgedessen könnte eine Klage, die zu Protokoll eines Amtsgerichts erhoben wurde, durchaus fristwahrend sein, wenn die/der zuständige Sozialrichter/in das Gericht als Behörde i.S.d. § 91 SGG anerkennt.
Die Ausgangsfrage ist aber, ob sich daraus eine rechtssichere Zuständigkeit eines Amtsgerichts und damit eine Pflicht zur Aufnahme von Klagen zu Protokoll des UdG ableiten lässt. Oder anders gefragt, könnte in der Verweigerung der Klageaufnahme und der kausalen Fristversäumung ein Schadensersatzanspruch ggü. dem Gericht entstehen? Oder könnte gar eine zunächst fristgerecht aufgenommene Klage vor einem Amtsgericht an § 91 SGG scheitern, weil das Amtsgericht im weiteren Verlauf nicht als Behörde i.S.d. § 91 SGG anerkannt wird. Auch hier wären Schadensersatzansprüche gegen das Amtsgericht nicht auszuschließen.
Deshalb habe ich oben schon geschrieben, dass die Klage ggf. von der Gerichtsverwaltung aufzunehmen wäre, denn die ist definitiv Behörde i.S.d. § 91 SGG. Ein Satz im Geschäftsverteilungsplan wie z.B. "Die Rechtsantragstelle wird bei der Aufnahme fristwahrender Klagen vor den Sozialgerichten ggf. für die Gerichtsverwaltung tätig." könnte die Situation lösen. Dabei möchte ich nicht verschweigen, dass dies auch Türen öffnet, z.B. bei Amtsgerichten im ländlichen Raum, wo weit und breit kein Sozialgericht ansässig ist.