Bin ich als Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beim Amtsgericht verpflichtet einen Klageantrag eines Bürgers für ein Sozialgericht aufzunehmen (vgl. § 129a ZPO) oder kann/muss hier an ein Sozialgericht verwiesen werden?
Aufnahme Klageantrag für ein Sozialgericht
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M.E. besteht keine Zuständigkeit des UdG der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Antragsaufnahme.
Eine gestezliche Vorschrift hierzu kann ich allerdings nicht nennen.
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M.E. besteht keine Zuständigkeit des UdG der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Antragsaufnahme.
Eine gestezliche Vorschrift hierzu kann ich allerdings nicht nennen.
So sehe ich das auch. § 129a ZPO gilt nur für zivilgerichtliche Verfahren, deshalb steht er in der entsprechenden Verfahrensordnung.
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Maßgeblich ist hier § 90 SGG, demnach ist die Klage beim zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben bzw. dort zu Protokoll zu erklären. Das Amtsgericht ist auf jeden Fall die falsche Stelle.
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steht bei uns ausdrücklich in der geschäftsanweisung für die rast. gilt auch fürVerwaltungs- Arbeitsgericht und Strafsachen ( ausser Strafanzeigen )
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Bin ich als Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beim Amtsgericht verpflichtet einen Klageantrag eines Bürgers für ein Sozialgericht aufzunehmen (vgl. § 129a ZPO) oder kann/muss hier an ein Sozialgericht verwiesen werden?
Du kannst aber Du musst nicht:
ZitatMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020 Rn. 4 zu § 91 SGG
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In Hessen machen wir das schön an unseren eigenen SG-RAST‘en.
Wenn man nett ist:
Den Klagevordruck haben zahlreiche Sozialgerichte auf ihren Internetseiten veröffentlicht und wegen des in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes fliegen Fragen nach „vollstreckungsfähigem Inhalt“ und lange Begründungen aus dem Fenster: Das wird alles ausgedeutet. Darauf kann man das Publikum ja auch verweisen.
… muss man aber nicht. Dafür ist das SG ja da. 🙂
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Kann ich im Rahmen meiner sachlichen Unabhängigkeit selbst ist entschieden, ob ich das mache oder nicht oder kann der Direktor festlegen, dass ich das machen muss?
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Ob die Weigerung des Rechtspflegers eine Erklärung zurf Niederschrift aufzunehmen im Rahmen der Dienstaufsicht oder nur im Rahmen einer Erinnerung nach § 11 RpflG überprüft werden kann, ist umstritten (siehe KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 11 W 1/09 –, juris).
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Streng genommen ist ein Gericht ja keine Behörde, damit wäre die RAst beim AG zunächst nicht zuständig. In Betracht kommt jedoch die Gerichtsverwaltung. Diese wiederum kann diese Angelegenheit gem. § 27 Abs. 1 RPflG auf die MitarbeiterInnen der RAst übertragen, für die gem. § 27 Abs. 2 RPflG die Unabhängigkeit nach § 9 RPflG nicht greift.
Vor dem Hintergrund der Amtsermittlung in allen sozialgerichtlichen Verfahren sollte es letztlich kein Problem sein, entsprechende Klagen aufzunehmen. Ahnung von der Sozialgerichtsbarkeit braucht's da jedenfalls nicht.
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Die Gerichtsverwaltung kann diese Angelegenheit gem. § 27 Abs. 1 RPflG auf die MitarbeiterInnen der RAst übertragen, für die gem. § 27 Abs. 2 RPflG die Unabhängigkeit nach § 9 RPflG nicht greift.
Träum weiter!
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Die Gerichtsverwaltung kann diese Angelegenheit gem. § 27 Abs. 1 RPflG auf die MitarbeiterInnen der RAst übertragen, für die gem. § 27 Abs. 2 RPflG die Unabhängigkeit nach § 9 RPflG nicht greift.
Träum weiter!
Warum so unfreundlich?
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Die Gerichtsverwaltung kann diese Angelegenheit gem. § 27 Abs. 1 RPflG auf die MitarbeiterInnen der RAst übertragen, für die gem. § 27 Abs. 2 RPflG die Unabhängigkeit nach § 9 RPflG nicht greift.
Träum weiter!
Warum so unfreundlich?
Weil Mr. X ein "Rechtspflegel" ist (laut Profil).
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Die Gerichtsverwaltung kann diese Angelegenheit gem. § 27 Abs. 1 RPflG auf die MitarbeiterInnen der RAst übertragen, für die gem. § 27 Abs. 2 RPflG die Unabhängigkeit nach § 9 RPflG nicht greift.
Träum weiter!
Was genau hast Du denn an dem zitierten Satz nicht verstanden?
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Was genau hast Du denn an dem zitierten Satz nicht verstanden?
Was § 27 RPflG mit der Antragsaufnahme zu tun haben soll. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich Justizverwaltungssachen.
Die Ausgangsfrage war bereits geklärt. Der Rechtspfleger muss keine Anträge für das Sozialgericht aufnehmen.
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Was genau hast Du denn an dem zitierten Satz nicht verstanden?
Was § 27 RPflG mit der Antragsaufnahme zu tun haben soll. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich Justizverwaltungssachen.
Die Ausgangsfrage war bereits geklärt. Der Rechtspfleger muss keine Anträge für das Sozialgericht aufnehmen.
Wenn Du immer nur einzelne Sätze liest, wirst Du die Zusammenhänge auch nicht verstehen können. Wenn Du mich korrekt zitiert hättest, wäre Dir diese Peinlichkeit erspart geblieben. Lies einfach nochmal und versuche es erneut - am besten argumentativ!
Im Übrigen nimmt auch in der Sozialgerichtsbarkeit niemals der Rechtspfleger die Klageanträge auf. Aber das ist eine ganz andere Geschichte ...
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Im Übrigen nimmt auch in der Sozialgerichtsbarkeit niemals der Rechtspfleger die Klageanträge auf.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RpflG soll der Rechtspfleger Klagen zur Niederrschrift aufnehmen. Und zumindest bei uns wird das auch so gehandhabt.
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Im Sozialgericht gibt es keine Funktion Rechtspfleger. Dort ist man als Urkundsbeamter der Geschäftstselle tätig. Ich schätze mal darauf wollte Mitwisser hinaus.
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Im Übrigen nimmt auch in der Sozialgerichtsbarkeit niemals der Rechtspfleger die Klageanträge auf.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RpflG soll der Rechtspfleger Klagen zur Niederrschrift aufnehmen. Und zumindest bei uns wird das auch so gehandhabt.
Du hast hier selbst Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020 Rn. 4 zu § 91 SGG zitiert, der von der Niederschrift bei einer Behörde spricht. Damit meint er sicher nicht ein anderes Gericht als solches. Schon deshalb scheidet m.E. die Anwendung des § 24 Abs. 2 RPflG aus.
Ansonsten wie Bob Loblaw: In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es keine Rechtspfleger.
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Im Übrigen nimmt auch in der Sozialgerichtsbarkeit niemals der Rechtspfleger die Klageanträge auf.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RpflG soll der Rechtspfleger Klagen zur Niederrschrift aufnehmen. Und zumindest bei uns wird das auch so gehandhabt.
Du hast hier selbst Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020 Rn. 4 zu § 91 SGG zitiert, der von der Niederschrift bei einer Behörde spricht. Damit meint er sicher nicht ein anderes Gericht als solches.
Zitatnach § 91 Abs. 1 sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (BSGE 2, 201 (204); 107, 123 (127 ff.); vgl. § 1 Abs. 2 SGB X; näher zum weiten funktionellen Behördenbegriff Luik in Hennig Rn. 9 ff.; Schnapp NZS 2010, 241 ff.). Inländische Behörden sind deutsche Behörden mit Sitz im Inland, insbes. die Behörden, die den VA erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden haben, auch alle Gerichte, auch anderer Gerichtszweige,
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 3 zu 91 SGG
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