verzinslicher Betrag bestimmt genug?

  • Ich mache noch nicht allzu lang Zwangsvollstreckung; bislang habe ich auch eher keine Probleme mit Titeln gehabt. Aber bei diesem stelle ich mir schon eine Frage:

    Titel ist ein VB, erlassen 1994

    Tituliert ist ein Betrag von ca. 26.000 DM (Miete für Zeit Mitte August '93 bis Ende Juli '94) nebst 5 % Zinsen p.a. aus der jeweils fälligen Mietschuld.

    Gläubiger beantragt jetzt den Erlass eines Pfübs mit Zinsen jeweils aus (vermutlich) den Monatsmieten.

    mEn ist der Betrag, aus welchem die Zinsen geltend gemacht werden, aber nicht eindeutig bestimmbar. Wie seht ihr das?

    Vollstreckt wurde in der Vergangenheit schon und auch bereits ein Pfüb vor über 10 Jahren erlassen.

  • Wenn der Titel keinen Zinsbeginn ausweist, ist er hinsichtlich der Zinsen nicht hinreichend bestimmt. Einer reiner Verweis auf die Fälligkeit der Mietschuld für den Zinsbeginn ist m.E. nicht hinreichend bestimmt, wenn sich die Fälligkeit nicht aus dem Titel ergibt.

    Vollstreckt wurde in der Vergangenheit schon und auch bereits ein Pfüb vor über 10 Jahren erlassen.

    Das macht den Titel auch nicht hinreichend bestimmt und ist daher unbeachtlich.

  • Würde ich differenzierter sehen:

    Der Titel bringt jedenfalls zum Ausdruck, daß Mieten geschuldet werden, und auf den geschuldeten Betrag Zinsen zu zahlen sind. Was offenbar fehlt, ist eine Aufstellung ab wann und aus welchem Teilbetrag diese Zinsen entstehen. Keinem Zweifel dürfte aber unterliegen, daß die Zinsen auf den Gesamtbetrag zu leisten sind.

    Jedenfalls für die Zeit ab letzter Mietfälligkeit hätte ich mit den Zinsen deshalb kein Problem.

  • Jedenfalls für die Zeit ab letzter Mietfälligkeit hätte ich mit den Zinsen deshalb kein Problem.

    Und wann genau soll die letzte Mietfälligkeit gewesen sein? Das steht für die ZV doch nicht unzweifelhaft und damit bestimmbar fest. Die gesetzlichen Vorschriften sind insoweit dispositiv.

    Wie jfp schon schrieb, muß sich zumindest durch Auslegung des Titels (z. B. durch Heranziehen des Tatbestands und/oder der Urteilsgründe) eine Bestimmbarkeit des Zeitpunkt der Fälligkeit ergeben - was beim VB wohl nicht der Fall sein dürfte. Daß materiell-rechtlich Zinsen wohl unstreitig geschuldet sind, macht sie aber formal-rechtlich nicht vollstreckbar, wenn es an dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot mangelt.

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