Einmalzahlung Jobcenter Bescheinigung

  • Hallo liebe Kolleg*innen,

    ich habe hier den Fall, dass ein Schuldner vom Jobcenter eine Einmalzahlung für eine Wohnungserstausstattung auf sein Konto erhalten hat. Die Schuldnerberatungsstelle hat die Unpfändbarkeit dieser Einmalzahlung bescheinigt. Die Bank erkennt diese Bescheinigung nicht an, da der Schuldner auch Unterhaltspfändungen hat, bei denen nach §§ 906 Abs. 1, 850d ZPO ein abweichender pfändungsfreier Betrag festgesetzt wurde. Es wird eine Freigabe durch das Gericht verlangt. In meinen Augen ist das nicht zulässig, die Unpfändbarkeit dieser Einmalzahlung ist doch bereits bescheinigt, der Einmalbetrag ist zusätzlich zu den unpfändbaren Sockelbeträgen (egal, ob nach § 899 ZPO oder 906 Abs. 1 i.V.m. 850d ZPO festgelegt) dem Schuldner auszuzahlen. Oder sehe ich das falsch? Kennt jemand Rechtsprechung dazu?

    Vielen Dank!!

  • Ich habe in solchen Fällen bereits selbst Recht gesprochen und den Antrag zurückgewiesen. Die Bank hat die Bescheinigung nach § 903 Abs. 4 ZPO zu beachten und der Schuldner ist damit auf den zivilprozessualen Weg verwiesen.

    Wir als Vollstreckungsgericht können da nichts machen. Das Gesetz gibt es nicht her.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Oder sehe ich das falsch?

    Ja.
    Gemäß §906 Abs. 1 ZPO sind bei Unterhaltspfändungen die Beträge nach §§899, 902 ZPO nicht anwendbar, sondern nur der pfandfreie Betrag aus dem Beschluss zu belassen. Mangels Unpfändbarkeit aus §902 ZPO kann daher nichts bescheinigt werden, sondern es muss nach §906 ZPO vom VollstrG beschlossen werden.

  • Oder sehe ich das falsch?

    Ja.
    Gemäß §906 Abs. 1 ZPO sind bei Unterhaltspfändungen die Beträge nach §§899, 902 ZPO nicht anwendbar, sondern nur der pfandfreie Betrag aus dem Beschluss zu belassen. Mangels Unpfändbarkeit aus §902 ZPO kann daher nichts bescheinigt werden, sondern es muss nach §906 ZPO vom VollstrG beschlossen werden.

    Zustimmung!

    Vergleiche insoweit auch Musielak, §906, 20. Auflage Rn.2

    Die Unpfändbarkeit mag zwar gegeben sein, aber nicht im einfachen formalisierten Musterbescheinigungsverfahren sondern im Rahmen individueller Freigabeentscheidung.

    Auch schon mehrmals gehabt, weil die wirklich sehr gute Caritas gemerkt hat, dass das in dem Fall (lediglich eine Kontenpfändung, Unterhalt) nicht bescheinigbar war.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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