Rechtsnachfolge nach Liquidation KG

  • Hallo zusammen,

    mir liegt folgender Fall vor:

    Im Grundbuch ist die XYZ GmbH & Co. KG eingetragen. Gemäß Registerauszug war phG die XYZ GmbH. Geschäftsführer der GmbH sowie einziger Kommanditist der KG war A.

    Am 20.12.2017 ist beim Handelsregister zu beiden Unternehmen die Anmeldung eingegangen, dass das jeweilige Unternehmen zum 31.12.2017 aufgelöst wird und A zum Liquidator bestellt wird.

    Am 02.01.2018 wird die Auflösung der Gesellschaft bei der GmbH eingetragen.

    Am 15.01.2018 wird die Auflösung der Gesellschaft bei der KG eingetragen.

    Am 17.02.2021 ist beim Handelsregister zu beiden Unternehmen die Anmeldung eingegangen, dass die jeweilige Liquidation beendet ist und die Gesellschaft erloschen ist. Bei der GmbH wird u.a. noch versichert, dass Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist. Zur KG gibt es eine solche Erklärung nicht.

    Am 18.02.2021 wird die Beendigung der Liquidation bei der KG eingetragen.

    Am 09.06.2021 wird die Beendigung der Liquidation bei der GmbH eingetragen.

    Nun zum grundbuchrechtlichen Teil:

    Mir wird nun vom Notar ein Dokument mit folgenden Erklärungen eingereicht:

    Der Komplementär (= GmbH) ist aufgrund Erlöschens aus der KG ausgetreten. Das Vermögen der KG sei damit aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf den alleinigen Kommanditisten A übergegangen. Dieser ist nunmehr verstorben, die Erben beantragen Grundbuchberichtigung.

    Ich halte diese Behauptung des Notars für falsch. Laut Schöner/Stöber Rn. 985b greift findet die Anwachsung auf den letzten Kommanditisten bei liquidationslosem Ausscheiden aller anderen Gesellschafter statt. Eben dieser Fall liegt bei mir ja aber nicht vor.

    Nach meinem Verständnis müsste, da sich nach Beendigung der Liquidation herausgestellt hat, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, eine Nachtragsliquidation stattfinden.

    Hatte hier schon einmal jemand diesen Fall? Wie seht ihr das?

  • Ist das nicht der Fall, der im Gutachten des DNotI im DNotI-Report 23/2020, 177 ff

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep232020_light.pdf

    (Frage dort: Wie erfolgt die Liquidation einer Einheits-GmbH & Co. KG bzw. wie ist deren Vollbeendigung zu erreichen?) unter III/3 b behandelt wird ? (Zitat: „Gibt es nur einen einzigen Kommanditisten, so kann grundsätzlich ebenso vorgegangen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es mit dem Ausscheiden der GmbH zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Kommanditisten kommt. Eine Liquidationsgesellschaft kann hier nicht mehr entstehen“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für den Link, sehr interessante Ausführungen!

    Allerdings ist das Kind bei mir ja schon in den Brunnen gefallen, da die getrennten Liquidationen der GmbH und der KG bereits vorgenommen wurden. Als Grundbuchsachbearbeiter muss ich diese Situation ja nun so hinnehmen. Oder siehst du darin Lösungsansätze für mich?

  • Na ja, wie das OLG Dresden im Beschluss vom 27.09.2010, 17 W 956/10 = BeckRS BeckRS 2011, 17863 ausführt, bewirkt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft nach materiellen Recht nicht nur das Erlöschen der Gesellschaft aufgrund Konfusion, sondern regelmäßig auch ihre liquidationslose Vollbeendigung sowie die Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters; auf den, gleichgültig ob er zuvor Kommanditist oder Komplementär war, alle Gegenstände des Gesellschaftsvermögens kraft Gesetzes übergehen. Wäre zunächst die GmbH als phG ausgeschieden, wäre das Vermögen liquidationslos auf den einzigen Kommanditisten übergegangen. Da aber offenbar jeweils eine Liquidation stattgefunden hat, dürfte das Problem dadurch entstanden sein, dass beide Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt, dem 31.12.2017, aufgelöst wurden. Kindler geht in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Auflage 2023, § 155 RN 9 davon aus, dass anerkannt sei, dass § 273 IV AktG jedenfalls auf eine GmbH & Co. KG entsprechende Anwendung findet (Zitat: Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas Rn. 15). Dann müsste für das Vermögen der KG noch eine Nachtragsliquidation stattfinden können.

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