Freibetrag P Konto und Freibetrag lt. Pfändungstabelle unterschiedlich

  • Hallo zusammen,

    Es wurde eine Kontopfändung ausgebracht.

    Der Schuldner trägt vor, dass der Sockelbetrag auf dem P-Konto niedriger ist, als der pfänbare Betrag lt. Pfändungstabelle.

    Er beantragt entsprechende Erhöhung des Sockelbetrages bei der Bank.

    Beim Arbeitgeber (an der Quelle) wurde bislang nicht gepfändet.

    Besteht hier für die Erhöhung ein Rechtsanspruch oder sind die Nachteile bewusst vom Gesetzgeber ausgeblendet worden?

    Rechtsprechung hierzu habe ich leider nicht gefunden.

  • Das ist so normal, die Differenz resultiert aus dem Zusatzbetrag des § 850c Abs. 3 ZPO.

    Nach dem alten § 850k Abs. 4 ZPO konnte auf Antrag eines Beteiligten § 850c ZPO entsprechend auf das Pfändungsschutzkonto angewandt werden. Die alte Vorschrift war eindeutig formuliert. Mit der P-Konten Reform wurde § 850k Abs. 4 ZPO aF durch § 906 Abs. 2 ZPO ersetzt. Zur Vermeidung von Regelungslücken wurde die Vorschrift inhaltlich deutlich weiter gefasst, hat hierdurch aber ihre Verständlichkeit eingebüßt.

    Will sagen: Das Gericht kann gem. §§ 906 Abs. 2, 850c ZPO den unpfändbaren Betrag des P-Kontos auf denjenigen Betrag erhöhen, der bei einer Lohnpfändung pfandfrei wäre. Liegt eine Pfändung an der Quelle (also sowohl Lohn- als auch Kontopfändung) vor, kann man eventuell die jeweiligen Überweisungen des Arbeitgebers pfandfrei stellen.

    Ist nur das Konto gepfändet und der Lohn nicht, geht der Antrag trotzdem. In diesem Fall muss das Gericht aber selbst die unpfändbaren Lohnteile berechnen. Besonders lustig ist das bei Schuldnern mit Überstunden und sonstigen Zulagen oder bei Schuldnern mit schwankenden Löhnen. Da muss man im dümmsten Fall jeden Monat neu entscheiden.

    Über § 319 AO gelten die §§ 906 Abs.2, 850c ZPO bei dir auch.

  • das ist ein Grund für die Erhöhung - auf den Betrag, der bei seinem Einkommen nach Tabelle unpfändbar ist

    Danke für die schnelle Antwort.

    Vielleicht macht es Sinn, in derartigen Fällen noch zusätzlich an der Quelle (Arbeitgeber) zu pfänden.

    Denn tut dies ein anderer Gläubiger, würde dieser den pfändbaren Betrag vom Gehalt kassieren.

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