Ergänzungspflegschaft / Beschwerde gegen Beschluss Rückübertragung elterliche Sorge

  • Die elterliche Sorge wurde durch richterlichen Beschluss wieder vollständig auf die Mutter alleine übertragen.

    Der Beschluss wurde mir in meinem Pflegschaftsverfahren vorgelegt, ich habe einen Abschlussbericht beim Jugendamt als Pfleger angefordert, der von diesem vorgelegt wurde.

    In der Zwischenzeit wurde im Hauptsacheverfahren vom Kindsvater fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Akte wurde zur Entscheidung hierüber an das OLG vorgelegt. Die Beschwerde und die Aktenvorlage wurden dem Jugendamt im Hauptsacheverfahren nicht mitgeteilt. Ich würde dies dem Jugendamt mit dem Hinweis mitteilen, dass die Pflegschaft noch laufend ist, das Jugendamt also noch Pfleger ist.

    Im Hauptsacheverfahren habe ich aber gesehen, dass der Kindsmutter die Beschwerde vom Richter auch nicht mitgeteilt wurde. Ich weiß nicht, ob das so vorgesehen ist oder nicht. Klar ist, dass die Kindsmutter mangels Rechtskraft der Rückübertragungsentscheidung nicht davon ausgehen kann, dass Sie wieder Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge ist. Die Frage ist aber, ob Sie das auch weiß. Oder hat mich das alles nicht zu interessieren und ich mache nur die vorgenannten Mitteilung an das Jugendamt?

  • Vorliegend handelt es sich um die Aufhebung einer Pflegschaft nach § 1812 Abs. 1 BGB.

    Nach BeckOK wirkt der Aufhebungsbschluss nur deklaratorisch (allgM.). Die Aufhebungsverfügung soll aber erst mit ihrer Bekanntgabe an den Pfleger wirksam sein.

    An welche Beteiligte und wie muss der Aufhebungsbeschluss bekannt gemacht werden und welches Rechtsmittel ist gegeben?

  • Nach einer weit verbreiteten Meinung sind Vater und Mutter des Pfleglings gar keine Beteiligten im Pflegschaftsverfahren. Ist der Beschluss über die Aufhebung ihnen somit überhaupt bekannt zu geben bzw. zuzustellen?

    Irgendwie widerspricht sich das alles ein wenig.

  • Nach einer weit verbreiteten Meinung sind Vater und Mutter des Pfleglings gar keine Beteiligten im Pflegschaftsverfahren. Ist der Beschluss über die Aufhebung ihnen somit überhaupt bekannt zu geben bzw. zuzustellen?

    In der Tat erhalten die Elternteile den Beschluss über die Aufhebung der Pflegschaft nicht.

    Wie du schon geschrieben hast, sind die Eltern nicht Beteiligte des Pflegschaftsverfahrens, so dass eine Bekanntgabe an diese unterbleibt.

  • Vorliegend handelt es sich um die Aufhebung einer Pflegschaft nach § 1812 Abs. 1 BGB.

    Nach BeckOK wirkt der Aufhebungsbschluss nur deklaratorisch (allgM.). Die Aufhebungsverfügung soll aber erst mit ihrer Bekanntgabe an den Pfleger wirksam sein.

    An welche Beteiligte und wie muss der Aufhebungsbeschluss bekannt gemacht werden und welches Rechtsmittel ist gegeben?

    Bei § 1812 Abs. 1 BGB wirkt der Aufhebungsbeschluss nicht nur deklaratorisch, schließlich endet die Pflegschaft erst mit deinem Aufhebungsbeschluss (bzw. um genau zu sein: mit Zustellung des Beschlusses an den Pfleger, §§ 168f, 168a Abs. 2 FamFG). Deklaratorisch wäre es lediglich bei § 1812 Abs. 2 BGB, da dort die Pflegschaft kraft Gesetzes endet. Sagt so übrigens auch der BeckOK.

    Rechtmittel ist ganz normal die Beschwerde nach §§ 58ff FamFG.

  • Ist das so richtig? teilweise Entziehung Sorgerecht- später wieder zurück, E.pf., Ende erst durch konst. Aufhebungsbeschluss des Rpfl. (Was soll man da prüfen?)

    kompl. Entziehung- später wieder zurück, Vormundschaft endet kraft Gesetzes.

    kompl. Entziehung- daneben Pflegschaft, später wieder zurück, Vormundschaft und Pflegschaft enden kraft Gesetzes. Leuchtet mir nicht richtig ein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ist das so richtig? teilweise Entziehung Sorgerecht- später wieder zurück, E.pf., Ende erst durch konst. Aufhebungsbeschluss des Rpfl. (Was soll man da prüfen?)

    kompl. Entziehung- später wieder zurück, Vormundschaft endet kraft Gesetzes.

    kompl. Entziehung- daneben Pflegschaft, später wieder zurück, Vormundschaft und Pflegschaft enden kraft Gesetzes. Leuchtet mir nicht richtig ein.

    Stimmt so. Wo der Sinn dahinter liegt? Keine Ahnung, der Ball liegt beim Gesetzgeber.

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