vererbtes Wiederkaufsrecht + beschränkte persönliche Dienstbarkeit von 1939 aus Grundbuch löschen

  • Guten Tag,

    ich befinde mich im Studium zur Rechtspflege und habe folgende Anfrage.

    Eine Familie hat ein Haus aus dem Jahr 1936 geerbt. Im Grundbuch ist eine "Vormerkung für ein Wiederkaufsrecht" und eine "persönliche beschränkte Dienstbarkeit (dass das Objekt nur nach einem Vertrag von 1939 genutzt werden darf) eingetragen für einen Fabrikbesitzer und seine Rechtsnachfolger. Die Familie bittet um Löschung dieser beiden Punkte.

    Das Wiederkaufsrecht bzw. dessen Vormerkung könnte meines Erachtens nach §462 BGB gelöscht werden.

    Wie sieht es aber mit der Dienstbarkeit aus?

    Der zugrundeliegende Vertrag enthält Klauseln, die lange keine Anwendung mehr finden (z.B. alle Männlichen Nachfolger müssen für den Fabrikbesitzer arbeiten, das Haus darf nicht vermietet werden, das Haus muss bei einer heute nicht mehr existierenden Versicherung versichert sein usw.).

    Leider gibt es mittlerweile 9 Erben, die nicht reagieren und kein Interesse haben eine Löschungsbewilligung zu unterschreiben (Zeit und Mühe wird wahrscheinlich gescheut).

    Gibt es einen Weg diese Dienstbarkeit zu streichen ohne Löschungsbewilligung.

    Denn in der Praxis ist es ohne die Zusammenarbeit mit den Erben nie möglich das Haus zu verkaufen, irgendwann werden es jedoch immer mehr Erben und das Problem vergrößert sich.

    Haben Sie hierzu Vorschläge wie man dieses Problem lösen könnte?

  • Die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus dem Wiederkaufsrecht selbst ist nicht befristet. Befristet kann dann ja nur der Anspruch sein. Die gesetzliche Frist des § 462 BGB gilt aber nur dann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der BGH V. Zivilsenat führt dazu in Rz. 10 des Urteils vom 29.10.2010 - V ZR 47/10,

    Urteil des V. Zivilsenats vom 29.10.2010 - V ZR 47/10 -

    aus: „Entgegen der Auffassung der Revision ist das unbedingte Wiederkaufsrecht nicht deshalb nichtig, weil es über die in § 462 Satz 1 BGB genannte Höchstfrist von 30 Jahren hinaus ausgeübt werden konnte. Diese Frist begrenzt die Ausübung eines Wiederkaufsrechts nur in den Fällen, in denen eine Frist nicht vereinbart worden ist. Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen (Senat, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 462 Satz 2 BGB)“. (siehe zur Streitfrage, ob ein unbefristetes Wiederkaufsrecht vereinbart werden kann, auch Daum im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2023, § 462 BGB RNrn. 11, 12, 12.1).

    Du müsstest also zunächst einmal die Eintragungsbewilligung heranziehen.

    Das würde sich grundsätzlich auch für die Dienstbarkeit empfehlen. Die Dienstbarkeit ist abstrakt, d.h. losgelöst vom Kausalgeschäft (Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2023, § 1018 RNern. 26, 110). Nicht zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit kann z. B. das im Kausalgeschäft angesprochene Vermietungsverbot sein (zur Grunddienstbarkeit siehe dazu etwa Weber im Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 1018 RN 77 mwN, Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 1018 RN 44 mwN in Fußnote 365; zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit siehe etwa BeckOGK/Kazele, Stand 01.05.2023, § 1090 RN 43 mwN in Fußnote 130)). Da das auch schon 1939 galt (siehe RGZ 111, 384 (396)

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    dürfte die Eintragungsbewilligung eine solche Vermietungsbeschränkung auch nicht enthalten.

    Allerdings kommt es vorliegend nicht darauf an, weil eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 Absatz 2 i. V. mit 1061 BGB grundsätzlich nicht vererblich ist. Sie erlischt mit dem Tod der berechtigten natürlichen Person (BeckOGK/Kazele, § 1090 BGB RN 87). Zur Grundbuchberichtigung reicht nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage der Sterbeurkunde aus (BeckOGK/Kazele, aaO, Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Updatestand 15.03.2023, § 1090 RN 43 unter Zitat (unter anderem) OLG Naumburg FGPrax 2020, 22 = Rpfleger 2020, 133)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kai 23. Juli 2023 um 14:19

    Hat das Thema geschlossen.

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