Guten Tag,
ich befinde mich im Studium zur Rechtspflege und habe folgende Anfrage.
Eine Familie hat ein Haus aus dem Jahr 1936 geerbt. Im Grundbuch ist eine "Vormerkung für ein Wiederkaufsrecht" und eine "persönliche beschränkte Dienstbarkeit (dass das Objekt nur nach einem Vertrag von 1939 genutzt werden darf) eingetragen für einen Fabrikbesitzer und seine Rechtsnachfolger. Die Familie bittet um Löschung dieser beiden Punkte.
Das Wiederkaufsrecht bzw. dessen Vormerkung könnte meines Erachtens nach §462 BGB gelöscht werden.
Wie sieht es aber mit der Dienstbarkeit aus?
Der zugrundeliegende Vertrag enthält Klauseln, die lange keine Anwendung mehr finden (z.B. alle Männlichen Nachfolger müssen für den Fabrikbesitzer arbeiten, das Haus darf nicht vermietet werden, das Haus muss bei einer heute nicht mehr existierenden Versicherung versichert sein usw.).
Leider gibt es mittlerweile 9 Erben, die nicht reagieren und kein Interesse haben eine Löschungsbewilligung zu unterschreiben (Zeit und Mühe wird wahrscheinlich gescheut).
Gibt es einen Weg diese Dienstbarkeit zu streichen ohne Löschungsbewilligung.
Denn in der Praxis ist es ohne die Zusammenarbeit mit den Erben nie möglich das Haus zu verkaufen, irgendwann werden es jedoch immer mehr Erben und das Problem vergrößert sich.
Haben Sie hierzu Vorschläge wie man dieses Problem lösen könnte?