Auslegung gemeinschaftliches Testament

  • Guten Morgen,

    ich habe im Rahmen von zwei Erbscheinsanträgen zu prüfen, wer aufgrund des handschriftlichen Testaments als Erbe eingesetzt wurde.

    Die Eheleute sind innerhalb kurzer Zeit hintereinander verstorben. Erst die Frau, dann der Mann. Sie haben ein handschriftliches Testament hinterlassen:

    "Wir, die Eheleute Y und Z, setzen X als Alleinerben über unser gesamtes Vermögen ein."

    Die Eheleute haben keine Kinder und es gibt nur einen Bruder des Ehemannes. Der Erbschein nach dem zuletztverstorbenen Ehemann ist klar.

    X stellt nunmehr auch einen ESA nach der Ehefrau und erklärt darin, dass entweder direkt X Erbe geworden ist, weil die Eheleute ggf. wollten, dass X jeweils nach beiden Eheleuten erbt. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, dass nach der Ehefrau erstmal der Ehemann Erbe geworden ist, weil das Testament so ausgelegt werden könnte, dass X erst am Ende (unser gesamtes Vermögen) als Schlusserbe eingesetzt ist und man davon ausgehen könne, dass erstmal der Überlebende erben sollte.

    Leider finde ich hierzu trotz eingehender Suche keine Rechtsprechung. Hat jemand hierzu Rspr. oder eine Meinung?

    Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von Liza (27. Juli 2023 um 11:17)

  • OLG München, ZEV 2020, 47, beck-online

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei fehlender Andeutung für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

    Wenn sich der Inhalt des Testaments nur auf das oben Angegebene beschränkt, würde ich jetzt spontan -ohne mir eingehend Gedanken gemacht zu haben- in Verbindung mit der o.g. Fundstelle eher zu ges. Erbfolge für den ersten Erbfall tendieren. Der Fall scheint mir doch ziemlich vergleichbar zu dem des OLG München.

  • Du hast X für zwei Personen benutzt. Das ist etwas verwirrend. Kommt es evtl steuerlich darauf an ob der Bruder direkt alles erbt oder ob er nach dem Zweitverstorbenen alles bekommt oder wo könnte das Auswirkungen haben?

    Es gibt nur diese eine Person X, die im Testament genannt ist. Hab es bei den Erblassern geändert. Sorry!

  • OLG München, ZEV 2020, 47, beck-online

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei fehlender Andeutung für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

    Wenn sich der Inhalt des Testaments nur auf das oben Angegebene beschränkt, würde ich jetzt spontan -ohne mir eingehend Gedanken gemacht zu haben- in Verbindung mit der o.g. Fundstelle eher zu ges. Erbfolge für den ersten Erbfall tendieren. Der Fall scheint mir doch ziemlich vergleichbar zu dem des OLG München.

    Danke! Die Fundstelle passt eigentlich ganz gut. Die Überlegung, dass nach der Ehefrau gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, hatte ich tatsächlich auch schon.

  • Es gibt hierzu schon einige Rechtsprechung, die im Wesentlichen auf der Andeutungstheorie im Hinblick auf eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten "herumreitet". Vgl. etwa OLG München Rpfleger 2013, 270 = FamRZ 2013, 1064 = FGPrax 2013, 72 = BeckRS 2013, 420; OLG München FamRZ 2020, 460 = FGPrax 2019, 280 m. abl. Anm. Bestelmeyer = ErbR 2020, 111 m. Anm. Riemer = MittBayNot 2020, 473 m. Anm. Braun = RÜ 2020, 92 m. Anm. Haack = ZEV 2020, 47 = BeckRS 2019, 27683; OLG Brandenburg ErbR 2021, 685 = NJW-Spezial 2021, 392 m. Anm. Roth = ZEV 2021, 473 (LS) = BeckRS 2021, 10179; OLG Brandenburg Rpfleger 2023, 358 = FamRZ 2023, 386 = ErbR 2023, 49 m. Anm. Krätzschel = NJW-Spezial 2022, 616 m. Anm. Roth = FuR 2023, 43 = ZEV 2023, 47 (LS) = BeckRS 2022, 22068 = FD-ErbR 2022, 451714 m. Anm. Litzenburger.

    Im vorliegenden Fall meine ich allerdings, der Formulierung "unser gesamtes Vermögen" entnehmen zu können, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben bedenken wollten und sie ihren beiderseitigen Nachlass als eine Einheit betrachteten, der erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten (als "unser" Nachlass) insgesamt auf den (Schluss-)Erben übergehen soll. Anderenfalls wäre der überlebende Ehegatte enterbt und auf seinen Pflichtteil verwiesen. Außerdem müsste er bei vorhandenem Grundbesitz ggf. sogar (anteilige) Miete für das Wohnen im "eigenen" Haus an den Erben bezahlen. All dies kann man vernünftigerweise kaum annehmen.

  • Wenn die Errichtungsvoraussetzungen gegeben sind, würde ich von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehen. Das dürfte dann Richterzuständigkeit sein.

    Die Erbeinsetzung nach dem ersten Erbfall würde ich auch nicht sehen. Es liegt aber eine Verfügung v.T.w. vor. Das würde ich dem Richter vorlegen, da seine oder ihre Zuständigkeit, damit er oder sie auf gesetzliche Erbfolge entscheidet und eventuell auf mich übertragen kann (§ 16 III 1 Nr. 1 RPflG).

  • Wenn die Errichtungsvoraussetzungen gegeben sind, würde ich von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehen. Das dürfte dann Richterzuständigkeit sein.

    Die Erbeinsetzung nach dem ersten Erbfall würde ich auch nicht sehen. Es liegt aber eine Verfügung v.T.w. vor. Das würde ich dem Richter vorlegen, da seine oder ihre Zuständigkeit, damit er oder sie auf gesetzliche Erbfolge entscheidet und eventuell auf mich übertragen kann (§ 16 III 1 Nr. 1 RPflG).

    Das kommt aufs Bundesland an.

  • Zu der besagten Entscheidung des OLG München hatte ich folgende bereits zitierte Anmerkung in der FGPrax geschrieben:

    Dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob der erstverstorbene Ehegatte Allein- oder Miteigentümer des im Testament erwähnten Hauses war. Sollte dies der Fall gewesen sein, vermag die vorliegende Entscheidung nicht zu überzeugen. Denn die eindeutig zum Ausdruck gebrachte Intention der Eheleute, dass der Sohn dieses Haus nach dem Ableben beider Elternteile zum Alleineigentum erhalten und er seiner Schwester lediglich einen Anteil von 35 % des Wertes des Hauses (in Geld) ausbezahlen soll, lässt sich nicht mehr verwirklichen, wenn der erstversterbende Ehegatte eine Allein- oder Miteigentümerstellung am Grundbesitz innehatte und er - wie der Senat meint - kraft Gesetzes vom überlebenden Ehegatten und von den beiden Kindern beerbt wurde. Die Tochter der testierenden Eheleute erlangt in diesem Fall aufgrund des ersten Sterbefalls nämlich eine erbengemeinschaftliche Miteigentümerstellung am Grundbesitz, die es ausschließt, dass der Sohn der Ehegatten jemals kraft (beider) Erbfolge(n) die Alleineigentümerstellung am vorhandenen Grundbesitz erlangen kann. Mit dieser Erkenntnis offenbart sich auch die vom Senat „vermisste“ Andeutung der Alleinerbeneinsetzung zugunsten des überlebenden Ehegatten. Diese Andeutung liegt schlichtweg darin, dass der Sohn den Grundbesitz nach dem Ableben beider Ehegatten zum Alleineigentum erhalten soll und dies im Rechtssinne nur möglich ist, wenn der überlebende Ehegatte zum Alleinerben des erstversterbenden Ehegatten berufen ist und er auf diese einzig mögliche Weise das Alleineigentum am Grundbesitz erlangt, das er sodann bei seinem eigenen Ableben mittels der getroffenen Schlusserbeneinsetzung insgesamt und ungeschmälert dem gemeinsamen Sohn zukommen lässt.

    Die vom Senat angesprochene schwierige Nachlassabwicklung ergibt sich im Übrigen - wenn auch in monetär abgemilderter Weise - auch bei einer Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten, weil die testierenden Eheleute offenbar nicht bedacht haben, dass die enterbte Tochter beim ersten Sterbefall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen kann und sie auf diesem Weg auch ohne eine Miterbenstellung nach dem erstverstorbenen Elternteil einen geldwerte Beteiligung an der grundbesitzbezogenen Eigentümerstellung des erstverstorbenen Elternteils erhält. Unter dieser Prämisse kann es aber durchaus fraglich erscheinen, ob die Tochter dann beim zweiten Sterbefall noch zusätzlich die im Testament genannten „vollen“ 35 % an geldwerter Abfindung aus dem Gesamtwert des Hauses erhalten sollte. Denn wenn man dies unter Berufung auf den lediglich vermeintlich eindeutigen Wortlaut des Testaments bejaht, erhält die Tochter eine grundbesitzbezogene rechnerische Beteiligung von insgesamt 47,50 %, falls der erstversterbende Ehegatte Alleineigentümer des Grundbesitzes war (12,5 % als Pflichtteil beim ersten Sterbefall und 35 % als Geldabfindung beim zweiten Sterbefall) bzw. von insgesamt 41,25 %, falls er Hälftemiteigentümer war (12,5 % von 1/2 = 6,25 % als Pflichtteil und 35 % als Geldabfindung). Lässt man dagegen nach dem erstverstorbenen Ehegatten - wie der Senat - die gesetzliche Erbfolge eintreten, stellt sich dieses Problem in monetärer Hinsicht sogar noch in erheblich verstärkter Weise, weil die Tochter dann grundbesitzbezogen entweder sogar insgesamt 60 % (25 % als Erbteil beim ersten Sterbefall und 35 % als Geldabfindung beim zweiten Sterbefall bei Alleineigentümerstellung des erstversterbenden Ehegatten) oder jedenfalls insgesamt 47,50 % des Wertes des Hauses erhielte (25 % von 1/2 = 12,5 % als Erbteil und 35 % als Geldabfindung bei Hälfteeigentum des erstversterbenden Ehegatten). Mit der Intention der Eheleute, wonach die Tochter nicht mehr als 35 % des Wertes des Hauses erhalten soll, dürfte derlei kaum zu vereinbaren sein, weil sich die von den testierenden Eheleuten verfügte erbrechtliche Bevorzugung des Sohnes auf diese Weise großteils oder sogar zur Gänze in Luft auflöst und die Tochter im „extremsten Extremfall“ mit einem geldwerten Anteil von 60 % im Ergebnis sogar eine höhere grundbesitzbezogene Beteiligung als der Sohn erhält.

    Das OLG Brandenburg hat in seiner von mir erstgenannten Entscheidung dementsprechend auch dahin erkannt, dass die erforderliche Andeutung zu bejahen ist, wenn die Schlusserbeneinsetzung ohne eine vorgelagterte Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten rechtlich ausscheidet oder sie sich nicht mehr vollständig verwirklichen ließe.

    Im vorliegenden Fall erscheint mir eine Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten aber schon aus den von mir genannten anderweitigen Gründen klar, weil die verwendete Formulierung genügend Raum für eine diesbezügliche Auslegung lässt.

  • Wenn die Errichtungsvoraussetzungen gegeben sind, würde ich von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehen. Das dürfte dann Richterzuständigkeit sein.

    Die Erbeinsetzung nach dem ersten Erbfall würde ich auch nicht sehen. Es liegt aber eine Verfügung v.T.w. vor. Das würde ich dem Richter vorlegen, da seine oder ihre Zuständigkeit, damit er oder sie auf gesetzliche Erbfolge entscheidet und eventuell auf mich übertragen kann (§ 16 III 1 Nr. 1 RPflG).

    Kommt in meinem Bundesland nicht in Frage ;)

  • Es gibt hierzu schon einige Rechtsprechung, die im Wesentlichen auf der Andeutungstheorie im Hinblick auf eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten "herumreitet". Vgl. etwa OLG München Rpfleger 2013, 270 = FamRZ 2013, 1064 = FGPrax 2013, 72 = BeckRS 2013, 420; OLG München FamRZ 2020, 460 = FGPrax 2019, 280 m. abl. Anm. Bestelmeyer = ErbR 2020, 111 m. Anm. Riemer = MittBayNot 2020, 473 m. Anm. Braun = RÜ 2020, 92 m. Anm. Haack = ZEV 2020, 47 = BeckRS 2019, 27683; OLG Brandenburg ErbR 2021, 685 = NJW-Spezial 2021, 392 m. Anm. Roth = ZEV 2021, 473 (LS) = BeckRS 2021, 10179; OLG Brandenburg Rpfleger 2023, 358 = FamRZ 2023, 386 = ErbR 2023, 49 m. Anm. Krätzschel = NJW-Spezial 2022, 616 m. Anm. Roth = FuR 2023, 43 = ZEV 2023, 47 (LS) = BeckRS 2022, 22068 = FD-ErbR 2022, 451714 m. Anm. Litzenburger.

    Im vorliegenden Fall meine ich allerdings, der Formulierung "unser gesamtes Vermögen" entnehmen zu können, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben bedenken wollten und sie ihren beiderseitigen Nachlass als eine Einheit betrachteten, der erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten (als "unser" Nachlass) insgesamt auf den (Schluss-)Erben übergehen soll. Anderenfalls wäre der überlebende Ehegatte enterbt und auf seinen Pflichtteil verwiesen. Außerdem müsste er bei vorhandenem Grundbesitz ggf. sogar (anteilige) Miete für das Wohnen im "eigenen" Haus an den Erben bezahlen. All dies kann man vernünftigerweise kaum annehmen.

    Ich danke dir, Cromwell!

    Ich sichte mal die Rspr. Das hier vorliegende Testament ist ja leider sehr dünn. Ich finde deine Einschätzung aber nachvollziehbar und tragbar. So ähnlich wurde es ja u.a. auch im ESA als Hilfsantrag erklärt.

  • Es kommt noch folgendes hinzu:

    Nach dem Sachverhalt ist nur ein Bruder des überlebenden Ehemannes vorhanden. Hieraus schließe ich, dass es keine Geschwister bzw. Neffen oder Nichten der erstverstorbenen Ehefrau gibt. Dann wäre der überlebende Ehegatte aber ohnehin gesetzlicher Alleinerbe.

    Außerdem würde die gesetzliche Erbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten verhindern, dass "unser" Vermögen ungeschmälert auf den Erben des überlebenden Ehemannes übergeht. Damit liegt der vom OLG Brandenburg beschriebene Fall vor, wonach sich die Schlusserbeneinsetzung bei gesetzlicher Erbfolge nicht mehr "vollständig" verwirklichen ließe.

    Im Prinzip halte ich die besagten "Schwurbeleien" im Rahmen der Andeutungstheorie aber ohnehin für einigermaßen lebensfremd. Wozu dies letztlich unter Außerachtlassung des klar und eindeutig geäußerten Testierwillens letztlich führt, habe ich in meiner FGPrax-Anmerkung bereits eingehend ausgeführt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (27. Juli 2023 um 12:23) aus folgendem Grund: Versehen bei Darstellung der gesetzlichen Erbfolge.

  • Es kommt noch folgendes hinzu:

    Nach dem Sachverhalt ist nur ein Bruder des überlebenden Ehemannes vorhanden. Hieraus schließe ich, dass es keine Geschwister bzw. Neffen oder Nichten der erstverstorbenen Ehefrau gibt. Dann wäre der überlebende Ehegatte aber ohnehin gesetzlicher Alleinerbe.

    Außerdem würde die gesetzliche Erbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten verhindern, dass "unser" Vermögen ungeschmälert auf den Erben des überlebenden Ehemannes übergeht. Damit liegt der vom OLG Brandenburg beschriebene Fall vor, wonach sich die Schlusserbeneinsetzung bei gesetzlicher Erbfolge nicht mehr "vollständig" verwirklichen ließe.

    Genau, es gibt keinerlei Verwandte der Ehefrau, die als gesetzliche Erben in Frage kommen würden.

    D.h. in diesem Fall verhindert die gesetzliche Erbfolge nicht, dass der Nachlass ungeschmälert übergehen kann. Allerdings muss man meiner Meinung nach wohl so argumentieren, dass die Eheleute natürlich nicht wussten, wer zuerst verstirbt. Wäre es der Ehemann gewesen, wäre der Bruder als gesetzlicher Miterbe in Betracht gekommen, sodass ich dazu neige doch nicht anzunehmen, dass erstmal gesetzliche Erbfolge eintritt. Ich lege das Testament nun so aus, dass eine ggs. Einsetzung der Ehegatten beim ersten Todesfall gewollt war. Das halte ich nach Sichtung der Rspr. für nicht abwegig.

  • Dies entspricht dem gestellten Hilfsantrag, sodass der Feststellungsbeschluss entsprechend inhaltlich zu fassen wäre.

    Wahrscheinlich stecken hinter dem Ganzen steuerliche Überlegungen. Denn wenn der Antragsteller sowohl nach der Ehefrau als auch nach dem Ehemann zum Erben berufen wäre, hätte er zwei erbschaftsteuerliche Freibeträge (und vielleicht weniger steuerliche Progression).

  • Das könnte gut sein mit den steuerlichen Motiven. Der beurkundende Notar ist zugleich Steuerberater und könnte evtl. auch deshalb auf den Trichter gekommen sein.

    Wie fasst du den Feststellungsbeschluss vom Wortlaut, wenn du dem Hilfsantrag entsprichst?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!