Fristen P-Konto Übertrag Nachzahlung

  • Stimmt folgende Überlegung ?

    Konto am 10.04. gepfändet, Kontostand 0,-

    Am 30.04. Eingang 800,- Rente

    Konto ab 02.05. als P-Konto geführt

    Damit wird (da Umwandlung innerhalb eines Monats) ein Freibetrag für April erzeugt (§ 899 ZPO).

    Das pfändungsgeschützte und im April nicht verbrauchte Guthaben wird im Mai zusätzlich zum Mai-Freibetrag pfändungsgeschützt.

    Im Mai werden die 800,- verfügt und belasten den Mai-Freibetrag nicht.

    Die Rente für Mai wird sodann erst Anfang Juni gezahlt, ebenso die Rente Juni Ende Juni, also im Juni 1.600,-.

    Klassicher Fall einer Nachzahlung und Antrag nach § 904 ZPO.

    Wenn dann nur der Kontoauszug Mai und Juni vorgelegt wird, wird das Vollstreckungsgericht annehmen, dass im Mai 800,- vom Freibetrag Mai verfügt wurden und so rechnen, dass bei Eingang der Rente im Mai nur noch 540,- Freibetrag "übrig gewesen" wären.

    Richtig wäre aber (falls vollständige Information beim Vollstreckungsgericht vorliegt), dass die Rente im Mai vollständig unpfändbar gewesen wäre (da ja im Mai nur der übertragene Freibetrag aus April verbraucht wurde) und vollständig frei gegeben werden muss.

  • Darum gehts ja nicht, ja kann sein, dass dann im Juli über den Rest verfügt werden kann. War ja nur ein Beispiel.

    Dann nehmen wir andere Zahlen.

    Ging mir nur um die Frage der Übertragung des Freibetrags aus dem ersten Monat (noch kein P-Konto) in den Folgemonat.

    Und das bei einem späteren Antrag auf Freigabe einer Nachzahlung ja geschaut wird, wieviel in dem Monat für den die Nachzahlung bestimmt war pfändungsfrei gewesen wäre.

    Und da müsste es ja einen großen UNterschied machen, ob der Freibetrag dieses Monats bereits belastet war oder ein übertragener Freibetrag aus dem Vormonat.

    Und aus dem Kontoauszug allein kann man das wohl nicht erkennen

  • Unabhängig vom vorliegenden Fallbeispiel ist es immer sinnvoll in einem Freigabeantrag eine nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts darzustellen.
    Die Vorlage von einem Kontoauszug dürfte in der Regel für die Entscheidung des Gerichts zu wenig sein. Ansonsten könnte man so argumentieren.

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