Stimmt folgende Überlegung ?
Konto am 10.04. gepfändet, Kontostand 0,-
Am 30.04. Eingang 800,- Rente
Konto ab 02.05. als P-Konto geführt
Damit wird (da Umwandlung innerhalb eines Monats) ein Freibetrag für April erzeugt (§ 899 ZPO).
Das pfändungsgeschützte und im April nicht verbrauchte Guthaben wird im Mai zusätzlich zum Mai-Freibetrag pfändungsgeschützt.
Im Mai werden die 800,- verfügt und belasten den Mai-Freibetrag nicht.
Die Rente für Mai wird sodann erst Anfang Juni gezahlt, ebenso die Rente Juni Ende Juni, also im Juni 1.600,-.
Klassicher Fall einer Nachzahlung und Antrag nach § 904 ZPO.
Wenn dann nur der Kontoauszug Mai und Juni vorgelegt wird, wird das Vollstreckungsgericht annehmen, dass im Mai 800,- vom Freibetrag Mai verfügt wurden und so rechnen, dass bei Eingang der Rente im Mai nur noch 540,- Freibetrag "übrig gewesen" wären.
Richtig wäre aber (falls vollständige Information beim Vollstreckungsgericht vorliegt), dass die Rente im Mai vollständig unpfändbar gewesen wäre (da ja im Mai nur der übertragene Freibetrag aus April verbraucht wurde) und vollständig frei gegeben werden muss.