Aufgebot Eigentümer - Eigenbesitz + Rechtsnachfolge

  • Hallo zusammen,

    ich mal wieder :oops:

    Hier wurde das Aufgebot des Miteigentümers Micky Maus beantragt. Es handelt sich um "Miteigentum ohne Angabe von Bruchteilen". Micky Maus ist 1865 geboren, zu ihm gibt es keine weiteren Angaben, kein Todesdatum, keine Verschollenheit, keine potentiellen Abkömmlinge oder Erben, nichts.

    Der einzige weitere Miteigentümer und Antragsteller Donald Duck hat im 30-Jahre-Zeitraum den Anteil 2015 im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach seinem Onkel Dagobert Duck erhalten, der wiederum 1995 von einer evtl. verschwägerten Person (Daisy Hund, geb. Katze, verw. Duck) (Zitat Übergabeurkunde: "aus verwandtschaftlicher Zuneigung") den Anteil übertragen bekam. Daisy hat den Anteil 1985 von Track Duck erhalten (lt. Grundbuch Auflassung).

    1. Ich gehe davon aus, dass der unbestimmte Anteil normal aufgeboten werden kann, da es sich nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Korrekt?

    2. Reicht für den Eigenbesitz auch der Eigenbesitz des Überträgers aus? Ich hatte bisher nur Fälle, bei denen der Besitz quasi mitvererbt, und eben nicht aufgrund von Übergabeverträgen.

    3. Kann ich überhaupt von einem Eigenbesitz ausgehen, wenn in den Übergabeverträgen (und auch der Erbauseinandersetzung) ausdrücklich nur der unbestimmte MEA aufgeführt ist, den Beteiligten also klar gewesen sein musste, dass es noch einen weiteren Eigentümer gibt?

    Danke im Voraus!

  • Es geht bei den Grundbucheintragungen immer nur um Miteigentum, nicht um Mitbesitz. Dass Donald Duck nicht Miteigentümer ist, wird ja nicht bestritten (das ist ja sogar der Grund für das Aufgebotsverfahren). Daher ist auch unschädlich, dass er weiß, dass er immer nur Miteigentumsanteile erworben hat. Ebensowenig ist ein Nachweis erforderlich, dass die Erben von Micky Maus unbekannt sind.

    Für Mitbesitz wäre tatsächliche unmittelbare oder mittelbare Sachherrschaft (auch) durch Micky Maus erforderlich gewesen. Mitbesitz konnte Micky Maus aber in den letzten 30 Jahren nicht haben (Tod mit 120 Jahren, oder Micky Maus wäre international bekannt als älterster lebender Mensch -> spätestens 1985).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • um den eingetragenen Eigentümer auszuschließen muss ein anderer das Grundstück in Eigenbesitz haben

    Hier müsste also der eine Anteilseigentümer den anderen Anteil in Eigenbesitz haben

    Das kann doch nicht gehen, wenn er weiß das er kein Eigentümer ist und nur in Fremdbesitz nutzt

  • um den eingetragenen Eigentümer auszuschließen muss ein anderer das Grundstück in Eigenbesitz haben

    Hier müsste also der eine Anteilseigentümer den anderen Anteil in Eigenbesitz haben

    Das kann doch nicht gehen, wenn er weiß das er kein Eigentümer ist und nur in Fremdbesitz nutzt

    Einen ideellen Anteil kann man nicht in Besitz haben, da tatsächliche Sachherrschaft beschränkt auf einen ideellen Anteil nicht ausgeübt werden kann. Das (ganze) Grundstück kann man schon in Besitz haben, und nur darauf kommt es an. Dass der Alleinbesitzer nicht Alleineigentümer war - und das auch wußte - ist bei § 927 BGB egal. Er hätte ja nicht einmal Miteigentümer sein müssen.

    Das Problem scheint mir eher darin zu liegen, dass mehrfach Sonderrechtsnachfolgen stattgefunden haben.

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  • für 927 muss er als Eigenbesitzer nutzen - er muss also denken, er allein hat Recht zum Besitz. Er darf nicht denken/wissen, dass es da noch einen anderen Eigentümer gibt, der vielleicht auch ein Recht zum Besitz hat

  • für 927 muss er als Eigenbesitzer nutzen - er muss also denken, er allein hat Recht zum Besitz. Er darf nicht denken/wissen, dass es da noch einen anderen Eigentümer gibt, der vielleicht auch ein Recht zum Besitz hat

    Nein, das muss er eben nicht. Er muss es nur als Eigenbesitzer nutzen, auch wenn er weiß, dass es noch einen anderen Eigentümer gibt (also er insoweit bösgläubig ist). Er darf nur nicht glauben, dass es noch einen anderen Besitzer (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft) gibt.

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  • Als ihm gehörend besitzt = er fühlt sich als Eigentümer

    Nein, nicht "er fühlt sich als Eigentümer", sondern "er benimmt sich, als ob er Eigentümer wäre". Dies wird vom OLG Nürnberg sehr schön zusammengefasst:

    Zitat von OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2017, 8 W 2496/16
    8 W 2496/16" data-link="">Rn. 50:

    Der Besitzer muss die Sache als ihm gehörend besitzen (animus domini). Gemeint ist damit nur eine subjektive Willensrichtung; darauf, wem das Eigentum zusteht, kommt es nicht an. Die Bestimmung ist insofern fehlgefasst, als sie zu dem Missverständnis führen kann, der Besitzer müsse sich für den Eigentümer halten. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer, dh. für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen (vgl. § 903 BGB), selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (arg. § 937 Abs. 2 aE). Eigenbesitzer sind danach auch der Dieb und der Hehler, ferner derjenige, der sich das Eigentum von einem Nichtberechtigten in Kenntnis der Nichtberechtigung übertragen lässt. Der Eigenbesitzwille ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher Wille. Er bedarf daher keiner besonderen Erklärung, falls es sich nicht um eine Willensänderung handelt. Da Eigenbesitz eine bestimmte Willensrichtung nicht nur als möglich, sondern als vorhanden voraussetzt, liegt er nicht vor, solange der Besitzer sich nicht entschlossen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen (MüKoBGB/Joost, BGB, § 872 Rn. 3-4).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Reicht für den Eigenbesitz auch der Eigenbesitz des Überträgers aus? Ich hatte bisher nur Fälle, bei denen der Besitz quasi mitvererbt, und eben nicht aufgrund von Übergabeverträgen.

    Schau mal im Schöner/Stöber bei Rn 1018 = Mustervertrag -> der Vorbesitz des Vaters wird bei einer Einzelrechtsnachfolge durch Übergabe angerechnet;

    OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.1974, 18 U 56/73:

    "Auf die zur Ersitzung führende Frist wird nicht nur die Besitzzeit des unmittelbaren Rechtsvorgängers angerechnet, sondern auch die Besitzzeit der entfernteren Rechtsvorgänger des Ersitzenden."

  • Danke an alle fürs Mitdiskutieren!

    Reicht für den Eigenbesitz auch der Eigenbesitz des Überträgers aus? Ich hatte bisher nur Fälle, bei denen der Besitz quasi mitvererbt, und eben nicht aufgrund von Übergabeverträgen.

    Schau mal im Schöner/Stöber bei Rn 1018 = Mustervertrag -> der Vorbesitz des Vaters wird bei einer Einzelrechtsnachfolge durch Übergabe angerechnet;

    OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.1974, 18 U 56/73:

    "Auf die zur Ersitzung führende Frist wird nicht nur die Besitzzeit des unmittelbaren Rechtsvorgängers angerechnet, sondern auch die Besitzzeit der entfernteren Rechtsvorgänger des Ersitzenden."

    Super, das hatte mir gefehlt! Danke fürs raussuchen.

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