Es geht um das leidige Thema der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht beim GVZ. Ich hätte mal die Frage, ob es nicht reicht, dem Gerichtsvollzieher anwaltlich zu versichern, das eine Geldempfangsvollmacht vorliegt. Ich habe dazu dieses Urteil. Da geht es noch nicht mal um einen Anwalt:
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 35/21
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ZPO § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 753a Satz 1
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.
Siehe auch:
§ 753a
Vollmachtsnachweis
1Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.