Rubrum Eröffnungsbeschluss Gesellschafter GbR

  • Der Gesellschafter einer GbR hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt.

    Ich bereite den Eröffnungsbeschluss für meinen Richterkollegen vor.

    Ich würde das Rubrum wie folgt formulieren:

    Vorname Name, XY-Straße 13, 00000 Musterstadt

    Gesellschafter der Firma XY GbR, YX-Straße in Musterhausen.

    Ist das so korrekt?

  • Der Gesellschafter einer GbR hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt.

    hat er tatsächlich über sein Vermögen beantragt, muss die GbR gar nicht erwähnt werden

    Oder ist der Antrag für das Vermögen der GbR? Die GbR ist insolvenzfähig

  • Wie Queen in #3:

    Wenn es sein Privatvermögen ist, muss die GbR raus. Wenn es die GbR sein soll, dann müssen die anderen Gesellschafter und deren Adressen rein:

    GbR XY, Adresse, bestehend aus den Gesellschaftern A, Adresse, B, Adresse und C, Adresse.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Der Gesellschafter hat den Antrag in seinem eigenen Namen und mit seiner Privatanschrift gestellt. Die GbR hat er in den Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwähnt. Die GbR ist z.B. auch in den Gründen für die Insolvenz erwähnt.

    Von der Geschäftsstelle wurde ein IN-Verfahren angelegt.

    1) Ist das überhaupt ein IN-Verfahren?

    2) Wie würde eurer Meinung nach nun das Rubrum aussehen?

  • 1. bitte nicht den Kollegen "dissen" weil er den EÖB vorbereitet, ich hab dies auch jahrelang gemacht, weil es ab EÖB mein Verfahren ist (heute bereite ich die Beschlüsse nicht mehr vor, aber gebe die Daten vor und mache eine entsprechende Rubrizierung, welche z.T. auch sehr komplex sein kann) meineRichterin checkt dies dann und wir sind im Verfahren "fein"

    2. ob es ein IN- oder IK Verfahren ist, würde ich als Rpfl. als erstes checken.... (rein kollegilaiter !) IN bei noch laufender GBR, wenn der Schuldner auch geschäftsführend tätig ist; bei eingestellter GbR nur, wenn geschäftsführend tätig gewesen, und die "Zusatzkriterien" erfüllt sind.

    3. bei noch laufender GbR ist für diese auch ein Antrag zu stellen

    4. zur Rubrizierung: nein, die GbR gehört da grds. nicht rein

    Ist natürlich wieder der Mist, dass diese Leuz nicht ihren Hintern zu Gericht bewegen, um die Sachen durchzusprechen..... Wenn der Tuppes die GbR-Verbindlichkeiten vergessen hat, kostet ihn das ggfs. die RSB

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • 1. bitte nicht den Kollegen "dissen" weil er den EÖB vorbereitet, ich hab dies auch jahrelang gemacht, weil es ab EÖB mein Verfahren ist (heute bereite ich die Beschlüsse nicht mehr vor, aber gebe die Daten vor und mache eine entsprechende Rubrizierung, welche z.T. auch sehr komplex sein kann) meineRichterin checkt dies dann und wir sind im Verfahren "fein"

    2. ob es ein IN- oder IK Verfahren ist, würde ich als Rpfl. als erstes checken.... (rein kollegilaiter !) IN bei noch laufender GBR, wenn der Schuldner auch geschäftsführend tätig ist; bei eingestellter GbR nur, wenn geschäftsführend tätig gewesen, und die "Zusatzkriterien" erfüllt sind.

    3. bei noch laufender GbR ist für diese auch ein Antrag zu stellen

    4. zur Rubrizierung: nein, die GbR gehört da grds. nicht rein

    Ist natürlich wieder der Mist, dass diese Leuz nicht ihren Hintern zu Gericht bewegen, um die Sachen durchzusprechen..... Wenn der Tuppes die GbR-Verbindlichkeiten vergessen hat, kostet ihn das ggfs. die RSB

    Die GbR hat Ihren Sitz in einem anderen Gerichtsbezirk.

    Muss ich abfragen, ob auch für die GbR ein Antrag gestellt wurde?

  • zutreffend, die GbR kann noch "frisch" sein; die Fragen der GbR-Auflösung durch Gesellschafterinsolvenz setzen die Kenntnisse der GbR-STruktur voraus. Eine Nachfrage bei dem anderen Gericht kann jedoch nicht schaden, nicht das dort schon eröffnet ist, dann greift der § 93 InsO..... und nochmal, warum trägt der Gesellschafter nicht seinen Hintern mal zum Gericht....... i.Ü. würde ich ohneAufklärung des näheren Sachverhalts keine Kostenstundung gewähren, da zunächst die Werthaltigkeit seiner GbR - Beteilung zu prüfen wäre

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