Ausnutzung halbspaltige Vormerkung

  • Hallo Zusammen,

    Ich benötige eure Hilfe. Um so mehr ich lese, um so verwirrender finde ich die gesamte Problematik

    Im Grundbuch ist neben einer bpD eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung folgenden Anspruchs (Urkunde aus 2020) eingetragen:

    "Dem Berechtigten wird das Recht eingeräumt, einen Dritten als Betreiber der Photovoltaikanlage zu benennen und diesen als Berechtigten einer mit o. g. inhaltsgleichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht, nebst Betretungs- und Fahrrecht nebst Bauverbot) eintragen zu lassen. Die Beteiligten bew. und be. die Eintragung einer Vormerkung für den Berechtigten auf Eintragung einer inhaltsgleichen udn ranggleichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines von dem Berechtigten zu benennenden Dritten"

    BpD sowie Vormerkung sind jeweils für eine Privatperson eingetragen.

    Nun wird mir eine Urkunde vorgelegt, in der der Berechtigte den durch Vormerkung gesicherten Anspruch an eine GmbH abtritt.

    Soweit so gut.

    Nun wird neben der Abtretung des Anspruches aus der Vormerkung eine neue bpD für die GmbH (gleichen Inhalts wie Urkunde aus 2020) bewilligt und beantragt. Hierbei wird auf den Inhalt der Urkunde von 2020 Bezug genommen.

    Eingetragen werden soll nunmehr:

    a) Löschung der bpD für die Privatperson --> Erklärungen liegen vor, kann eingetragen werden

    b) Die Vormerkung (aus 2020) dahingehend zu berichtigen, dass nunmehr die GmbH die Berechtigte ist --> Anspruch ist abtretbar etc. = könnte eingetragen werden

    c) neu bestellte bpD zugunsten der GmbH unter Ausnutzung des durch die Vormerkung gesicherten Ranges (also im Gleichrang mit der Vormerkung) einzutragen --> ist es nicht so, dass durch die Ausnutzung des durch Vormerkung gesicherten Anspruches der Anspruch erlischt und die Vormerkung untergeht?

    Ich bin verwirrt - was meint Ihr?

    LG und Danke für eure Hilfe :)

  • Ich hoffe doch sehr, dass die Vormerkung halbspaltig links in Sp. 3 eingetragen wurde, wie es § 12 GBV mit Muster vorsieht.

    Dann lautet der halbspaltig RECHTS -neben der Vormerkung- einzutragende Text: "Umgeschrieben in eine ...".

    (Solumstar-Baustein 2E-HALB)

    Die Vormerkung wird umgeschrieben in das Vollrecht und ist somit gegenstandslos.

    Die linke Halbspalte ist zu röten, nicht aber die lfd. Nummer und das belastete Grundstück.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (24. August 2023 um 11:27)

  • Ich hoffe doch sehr, dass die Vormerkung halbspaltig links in Sp. 3 eingetragen wurde, wie es § 12 GBV vorsieht.

    Dann lautet halbspaltig RECHTS -neben der Vormerkung- der einzutragende Text: "Umgeschrieben in eine ...".

    (Solumstar-Baustein 2E-HALB)

    Die linke Halbspalte ist zu röten, nicht aber die lfd. Nummer und das belastete Grundstück.

    Ja, so ist die Vormerkung eingetragen und dein Gedanke war auch mein Gedanke (und so kenne ich es auch nur :) )

    Allerdings soll die Vormerkung wohl bestehen bleiben und dazu die bpd. durch Ausnutzung der Vormerkung eingetragen werden.

    Geht das?

    M. E. erlischt der Anspruch der Vormerkung durch Ausnutzung dieser!

    Bräuchte ich dann für die Löschung der Vormerkung eine Löschungsbewilligung?

  • Der abgetretene Anspruch ist das Benennungsrecht. Was nur Sinn ergibt, wenn die Vormerkung beliebig viele Dienstbarkeiten für nachfolgende Betreiber sichert. Dann erlischt die Vormerkung auch nicht. Laut Sachverhalt geht die Bewilligung aber über einen Nachfolger nicht hinaus.

  • Der abgetretene Anspruch ist das Benennungsrecht. Was nur Sinn ergibt, wenn die Vormerkung beliebig viele Dienstbarkeiten für nachfolgende Betreiber sichert. Dann erlischt die Vormerkung auch nicht. Laut Sachverhalt geht die Bewilligung aber über einen Nachfolger nicht hinaus.

    Woran machst du das fest?
    Und wenn dem so wäre, dann würde die Vormerkung bei Abtretung des Anspruches sowie Ausnutzung der Vormerkung erlöschen?

  • An Sinn und Zweck mache ich das fest. Der nachfolgende Berechtigte erhält die gleiche Dienstbarkeit. Wenn es mehrere Nachfolger geben kann, geht auch das Benennungsrecht auf den Nachfolger über, der dann seinerseits den übernächsten benennt. Aber nur, wenn das so vereinbart wurde.

  • An Sinn und Zweck mache ich das fest. Der nachfolgende Berechtigte erhält die gleiche Dienstbarkeit. Wenn es mehrere Nachfolger geben kann, geht auch das Benennungsrecht auf den Nachfolger über, der dann seinerseits den übernächsten benennt. Aber nur, wenn das so vereinbart wurde.

    Und was würde das für meinen Fall bedeuten?
    Ich bin verwirrt :/

  • Die Dienstbarkeit für den bisherigen Betreiber wird gelöscht, die für den neuen wird eingetragen, indem man die Vormerkung "teilweise" (!) umschreibt. Und bei der Vormerkung wird der neue Berechtigte/Anspruchsinhaber vermerkt. Neben dem Benennungsrecht wird natürlich auch das Forderungsrecht (Par. 335 BGB) abgetreten. Vermerkt wird aber nur dass "der Anspruch" abgetreten wurde. Die Vormerkung folgt automatisch. Bleibt die Frage, ob die Vormerkung wirklich mehrere Nachfolger sichert. Die Abtretbarkeit des Anspruchs des Versprechensempfängers laut Bewilligung spricht dafür. Ist halt wieder mal ziemlich dünn.

  • Die Dienstbarkeit wird in der rechten Halbspalte bei der Vormerkung eingetragen und erhält somit Gleichrang zu ihr. Welche "neue Vormerkung"?

    Ups - da hatte ich was falsch.

    Also:

    1) bei der Vormerkung den Berechtigten durch Abtretung des Anspruches eintragen.

    2) die bisherige Dienstbarkeit löschen

    3) die neue Dienstbarkeit in die rechte halbspalte

  • Mit dem Vorspann "Teilweise umgeschrieben in eine" z. B..

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (24. August 2023 um 14:20)

  • Ich schreibe in die rechte Halbspalte den identischen Text wie sonst beim Recht auch. Und statt "eingetragen am ..." nur eben "teilweise umgeschrieben am ...". Die späteren Umschreibungen erfolgen dann ganzspaltig an nächstoffener Rangstelle mit Hinweis auf den Rang der Vormerkung.

  • Mein Sachverhalt passt so halbwegs hier dazu:

    Vor einiger Zeit wurde an einem Grundstück eine Auflassungsvormerkung eingetragen (lfd. Nr. 1) und zeitgleich eine Vormerkung (lfd. Nr. 2) zur Sicherung des Anspruchs der Erwerberin auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht).

    Jetzt liegt der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels vor.
    Außerdem wird beantragt die Vormerkungen lfd. Nr. 1 und 2 zu löschen, sofern keine Zwischeneintragungen oder -anträge ohne Zustimmung des Erwerbers erfolgt sind. Zudem sollen die Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden.

    Nach dem bisher von mir Gelesenen müsste man die Grunddienstbarkeit eigentlich halbspaltig unter Ausnutzung der Vormerkung eintragen.

    Kann davon abgewichen werden aufgrund des Antrages, sprich Grunddienstbarkeit ganz normal (vollspaltig) eintragen und Vormerkung für diese löschen?
    Bekommt dann die beschränkte persönliche Dienstbarkeit aufgrund zeitgleicher Antragstellung Gleichrang mit der Grunddienstbarkeit, weil deren Vormerkung gelöscht wird?

    (Nach der Vormerkung für die Grunddienstbarkeit wurden keine weiteren Rechte eingetragen.)

    Ich freue mich auf eure Beiträge.

  • Einen Antrag auf Umschreibung der Vormerkung in die Dienstbarkeit gibt es laut Sachverhalt nicht. Die Vormerkung soll gelöscht und die Dienstbarkeit somit unter der nächsten lfd. Nr. eingetragen werden.

  • 45

    Also ist die Eintragung der Grunddienstbarkeit neben der halbspaltigen Vormerkung keine Pflicht des Grundbuchamtes?

    Zumindest in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 19 GbV 2011, Rn. 4 klingt es so als wäre die halbspaltige Eintragung der vorgemerkten Grunddienstbarkeit zwingend.

  • Wenn die Umschreibung der Vormerkung beantragt ist, ja. Da hier aber die Löschung der Vormerkung und danach die Eintragung der Dienstbarkeit beantragt wurde, wird es eben teurer und umständlicher.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • [...] eine Vormerkung (lfd. Nr. 2) zur Sicherung des Anspruchs der Erwerberin auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht). [...]

    Außerdem wird beantragt die Vormerkungen lfd. Nr. [...] 2 zu löschen

    Bei einer Auflassungsvormerkung erfolgt keine Umschreibung der Vormerkung, sondern deren Löschung. Die Umschreibung der Dienstbarkeitsvormerkung wird dagegen grds. in der rechten Halbspalte vermerkt und die linke Halbspalte wird gerötet (§ 19 Abs. 2 GBV). Wird die Vormerkung allerdings gelöscht, kann sie nicht zugleich umgeschrieben werden. Die Löschung kostet darüber hinaus 25 €, die Umschreibung ist gebührenfrei. FED war schneller.

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