Hallo,
ich habe einen Antrag der Gemeinde vorliegen, wonach diese sich als Eigentümer von diversen Grundstücken eintragen lassen will. In dem betroffenen Grundbuch in Abt. I ist aktuell verzeichnet: Nicht ermittelter Eigentümer, wahrscheinlicher Eigentümer: die Gemeinde.
So geht das auch schon aus dem mir vorliegenden uralten Bestandsblatt hervor. 1995 wurde das einfach so wie es war in das jetzige Grundbuch umgeschrieben.
Also einfach so kann ich die Gemeinde ja schlecht als Eigentümer eintragen. Ein Personenzusammenschluss nach altem Recht ist es ja nicht.
Ist hier von der Gemeinde das Amt für offene Vermögensfragen anzurufen? Oder muss ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt werden? Oder vielleicht ein Aufgebot nach § 442 FamFG? Irgendwie passt das alles nicht so recht, oder?
Ich bin für Hinweise dankbar.
Vielen Dank