Anzeige der Verhinderung

  • Wir bestellen hier vermehrt bei Vereinsbetreuern den Betreuungsverein als Verhinderungsbetreuer.

    Aber auch bei ehrenamtlichen Betreuern kommt es immer häufiger zur Bestellung des Betreuungsvereins als Verhinderungsbetreuer, mit dem der Ehrenamtler die Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung abgeschlossen hat.

    Nunmehr laufen hier Anzeigen mit folgendem Inhalt ein:

    Es wird die Verhinderung angezeigt. Der Betreuer B kann die Betreuung derzeit nicht ausführen. Der Verein benennt deshalb den Betreuer C als Mitarbeiter des Vereins zum Verhinderungsbetreuer und zeigt die Verhinderung an.

    Es ist mir unbekannt, dass diese Anzeige Pflicht ist.

    Was tun als Gericht: Verfügen "zu den Akten".

    Besteht auch eine "Verpflichtung", das Ende der Verhinderung anzuzeigen. Eine solche Anzeige wurde bisher nicht eingereicht.

    Bislang wurde weder die Verhinderung durch Urlaub des bestellten Betreuers noch die Beendigung des Urlaubs durch den Verhinderungsbetreuer "zur Anzeige gebracht".

  • Hier ist ja offenbar der Verein selbst nach § 1818 Abs. 1 iVm § 1817 Abs. 4 BGB zum vorsorglichen Verhinderungsbetreuer bestellt. In dieser Variante gilt ja der Vorrang, eine natürliche Person zu bestellen nicht, was ja auch Sinn macht.

    Dennoch muss der Verein die interne Bestellung eines „Real-Verhinderungsbetreuers“ nach § 1818 Abs. 2 melden. Bei einer normalen Verhinderungsbetreuung (= der Verhinderungsfall besteht bereits), ist die Benennung spätestens binnen 2 Wochen erforderlich.

    Bei der vorsorglichen Bestellung muss man das aber anders interpretieren. Sagen wir mal, der tatsächliche Verhinderungsfall tritt erst 1 Jahr später ein. Dann kann der Verein doch erst jetzt mitteilen, wer die Vertretung übernehmen kann (wer von den Vereinsmitarbeitern ist überhaupt im Dienst, wer hat gerade freie Kapazitäten). So etwas direkt bei der Ursprünglichen Bestellung mitzuteilen, ist ja ein Ding der Unmöglichkeit. Von daher finde ich das ganz ok. Für das Gericht ist das ja nur von Bedeutung, wenn ein Antrag nach § 291 FamFG vorliegt.

    Oder, wenn die beiden betroffenen Betreuer in verschiedenen Tabellen wären. Denn dann müsste der einheitliche Vergütungsantrag nach § 7 Abs. 2 VBVG in verschiedene Zeitabschnitte gesplittet werden.

  • Mit dem Wegfall der Verhinderung ist der eigentliche persönlich bestellte Vereinsbetreuer aber doch wieder „im Amt“. Das was du beschreibst kann ja nur eintreten, wenn die Verhinderung länger dauert und zwischendrin die Vertretungsperson wechseln muss (zB weil der eigentliche Vertreter jetzt auch verhindert ist).

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