Herausgabe nach § 111 n StPO nach Pfändung- und Einziehungsverfügung

  • Guten Morgen,

    folgender Sachverhalt: ein KFZ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt, § 111 b StPO. Das Verfahren ist beendet. Nunmehr soll die Beschlagnahme des KFZ aufgehoben werden. Gem. § 111 n StPO ist hierzu der Richter berufen. Dieser muss auch bestimmen, an wen die Herausgabe erfolgt.

    Nun ist vor der Freigabeentscheidung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines Finanzamtes bei Gericht eingegangen. Betroffen ist der Herausgabeanspruch des letzten KFZ-Eigentümers (§ 985 BGB), welcher auch Schuldner des Finanzamtes ist.

    Nun stellen sich für mich folgende Fragen:

    1. das KfZ befindet sich nicht bei Gericht, sondern bei der Polizei. Wäre dann nicht diese Schuldnerin des Herausgabeanspruchs und damit Drittschuldnerin für die Pfändungs- und

    Einziehungsverfügung? Oder ist die Polizei in diesem Fall nur Besitzdiener des Gerichts, § 855 StPO?

    2. ohne Frage beinhaltet § 111 n StPO eine Reihenfolge, wobei Abs. 3 sich auf die materielle Rechtslage bezieht. Und jetzt das Problem: Der Inhaber des zu pfändenden Herausgabeanspruchs

    kann erst nach der Entscheidung des Strafrichters festgestellt werden, wobei dieser bei seiner Entscheidung eigentlich die Wirksamkeit der Pfändung beachten müsste.

    Ist daher überhaupt eine Pfändung des Herausgabeanspruchs vor der richterlichen Entscheidung zulässig (denn nur dann ist der Gläubiger des Herausgabeanspruch feststellbar)? Wäre das

    Finanzamt nicht gehalten eine Sachpfändung vorzunehmen?

    Ich komme hier irgendwie nicht weiter. Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?

    LG

    Purzel

  • Wieso sind wir da zuständig? Was hat das Vollstreckungsgericht damit zu tun?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hier ein paar Gedanken dazu.

    Gem. § 111 n StPO ist hierzu der Richter berufen.

    § 111o Abs. 1 StPO sagt etwas anderes.

    das KfZ befindet sich nicht bei Gericht, sondern bei der Polizei. Wäre dann nicht diese Schuldnerin des Herausgabeanspruchs und damit Drittschuldnerin für die Pfändungs- und

    Einziehungsverfügung?

    Schuldnerin wäre allenfalls das Land, die Frage ist nur, durch welche Behörde das Land vertreten wird.

    Der Inhaber des zu pfändenden Herausgabeanspruchs

    kann erst nach der Entscheidung des Strafrichters festgestellt werden

    Die Entscheidung, an wen die ehemals beschlagnahmte Sache herausgegeben wird, hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Schon jetzt hat der wahre Eigentümer des Fahrzeugs einen Herausgabeanspruch gegen das Land.

  • So weit so gut. Klar ist auch, dass der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen das Land (vertreten durch wen auch immer) hat. Der Richter möchte in seiner Entscheidung aber das KFZ direkt an das Finanzamt übertragen. Grundlage soll das Pfandrecht sein, § 111 n Abs. 3 StPO.

    Daher nochmals meine Frage: ist der Herausgabeanspruch in diesem Fall pfändbar (noch vor der Entscheidung des Richters durch einen PfÜB oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung)?

    LG


    purzel

    Einmal editiert, zuletzt von Purzel (18. September 2023 um 13:02)

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