Wir weisen deshalb darauf hin, weil bestritten wurde, dass es sich aus deutscher Sicht bei einem nur "gestempelten" statt "gesiegelten" Dokument, das ein französischer Notar ausgestellt hat, um ein mit „Unterschrift und/oder (den) Stempel der Ausstellungsbehörde“ versehenes Dokument im Sinne der EUErbRVO handelt (#4, #7). Mit anderen Worten, das Petitum ist "Stempel" lies "Siegel", wenn es in dem betroffenen Land Siegel gibt - und das ist in Frankreich der Fall. Und warum muss man darauf bestehen? Weil andere Länder unsere Formvorschriften, die besser sind als ihre, nicht verstehen (#12).
Und da kommt das bilaterale Abkommen ins Spiel. Es ist dort definiert, was - selbst ausserhalb der EUErbRVO - als "öffentliche Urkunde" aus dem jeweils anderen Vertragsstaat gilt, und da kann man dann nicht an ein ENZ noch strengere Massstäbe anlegen.