Kettenanrechnung selbst. Beweisverfahren, MV und SV

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall: Der Antragsgegner wird zunächst im selbstständigen Beweisverfahren vertreten. Danach leitet der Antragsteller ein Mahnverfahren ein, dem sich nach Abschluss ein Klageverfahren anschließt. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie die Verfahrensgebühren auf Antragsgegner-/Klägerseite richtig abzurechnen sind.

    Meine Idee:

    - 1,3 Verfahrensgebühr selbst. Beweisverfahren

    - 0,5 Mahnverfahrensgebühr Nr. 3307 VV-RVG

    - Anrechnung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5: 1,3 Verfahrensgebühr

    - 1,3 Verfahrensgebühr streitiges Verfahren

    - Anrechnung Mahnverfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV-RVG

    Übrig bleibt somit im Ergebnis nur eine 1,3 Gebühr (Auslagenpauschalen und Terminsgebühren habe ich der Übersichtlichkeit weggelassen).

    Seht ihr das auch so? Vielen Dank!

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ja. "Ist eine Gebühr anzurechnen, auf die ihrerseits wiederum eine vorangegangene Gebühr anzurechnen ist, dann ist nicht nur der nach Anrechnung verbleibende Restbetrag dieser Gebühr anzurechnen, sondern der volle Gebührenbetrag vor Anrechnung." (OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2014 – 25 W 135/14).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Im Gesamtergebnis :thumbup:

    Allerdings ist hier dogmatisch zu beachten (was ja auch bei der Kostenerstattung evtl. eine Rolle spielen könnte), dass die Anrechnung nur soweit zum Tragen kommt, als die nachfolgende Gebühr, auf die anzurechnen ist, geringer ist. Denn es kann nicht mehr angerechnet werden, als an Gebühren entsteht. Der Anrechnungsrest ist dann später auf die Verfahrensgebühr einer weiteren gebührenrechtlichen Angelegenheit weiter anzurechnen (vgl. N. Schneider in AnwK-RVG, 9. Aufl. 2021, § 15a Rn 72 f). Hier also:

    I. selbständiges Beweisverfahren

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100

    II. Mahnverfahren

    0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307

    - Anrechnung 0,5 gem. Vorb. 3 Abs. 5 (sbV -> Anrechnungsrest: 0,8)

    III. streitiges Verfahren

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100

    - Anrechnung 0,5 gem. Anm. zu Nr. 3307 (MB)

    - Anrechnung 0,8 (Anrechnungsrest aus sBV)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!