Hallo,
ich habe folgenden Fall: Der Antragsgegner wird zunächst im selbstständigen Beweisverfahren vertreten. Danach leitet der Antragsteller ein Mahnverfahren ein, dem sich nach Abschluss ein Klageverfahren anschließt. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie die Verfahrensgebühren auf Antragsgegner-/Klägerseite richtig abzurechnen sind.
Meine Idee:
- 1,3 Verfahrensgebühr selbst. Beweisverfahren
- 0,5 Mahnverfahrensgebühr Nr. 3307 VV-RVG
- Anrechnung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5: 1,3 Verfahrensgebühr
- 1,3 Verfahrensgebühr streitiges Verfahren
- Anrechnung Mahnverfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV-RVG
Übrig bleibt somit im Ergebnis nur eine 1,3 Gebühr (Auslagenpauschalen und Terminsgebühren habe ich der Übersichtlichkeit weggelassen).
Seht ihr das auch so? Vielen Dank!