Hallo Zusammen,
ein Verwalter trägt vor, dass die Mindestvergütung des §2 Abs. 2 S1 InSVV vorliegend nicht gem. § 13 InsVV von 1.000 Euro auf 800 Euro zu kürzen sei. Begründung: Die von der geeigneten Stelle erstellten Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO wären unvollständig bzw. fehlerhaft gewesen. Manche Gläubiger waren im Antrag nicht angegeben, bei anderen Gläubigern stimmten die Angaben nicht.
Habt Ihr es in solchen Fällen dann bei der Mindestvergütung von 1.000 Euro belassen? (Verfahren von vor 01.01.2021 beantragt)