keine Ermäßigung der Mindestvergütung gem. § 13 InsVV ?

  • Hallo Zusammen,

    ein Verwalter trägt vor, dass die Mindestvergütung des §2 Abs. 2 S1 InSVV vorliegend nicht gem. § 13 InsVV von 1.000 Euro auf 800 Euro zu kürzen sei. Begründung: Die von der geeigneten Stelle erstellten Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO wären unvollständig bzw. fehlerhaft gewesen. Manche Gläubiger waren im Antrag nicht angegeben, bei anderen Gläubigern stimmten die Angaben nicht.

    Habt Ihr es in solchen Fällen dann bei der Mindestvergütung von 1.000 Euro belassen? (Verfahren von vor 01.01.2021 beantragt)

  • Seit wann bilden die von der geeigneten Stelle gefertigten Unterlagen das ab, was nachher angemeldet bzw. festgestellt wird? Eine Verschmierung gibt es immer. Darüber findet sich in der Begründung des § 13 InsVV auch nichts. Im Endeffekt kann eine solche Stelle auch nur das verarbeiten, was vom Schuldner selbst geliefert wird. Grundsätzlich wird erst einmal davon auszugehen sein, dass durch die Vorarbeiten eine Entlastung eintritt, wie hoch diese auch immer sein mag, siehe auch LG Verden vom 14.06.2016, 3 T 56/16.

    Es ist nachvollziehbar, dass der IV die ungekürzte Mindestvergütung beansprucht und nicht die mögliche Erhöhung der Mindestvergütung mit einem Zuschlag, denn den gibt es nicht aus der Staatskasse, sofern die Masse nicht ausreichend ist und dem Schuldner die Kosten gestundet sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (27. September 2023 um 15:31) aus folgendem Grund: Entscheidung ergänzt, Gericht korrigiert

  • dem ist zuzustimmen, wobei allerdings bei insbesondere von RA (tinnen) eingereichten Anträgen meist mangelhafte Arbeit zu konstatieren ist. Allerdings ist dies richterseitig zu beurteilen, ob und und inwieweit da schrott - stichwort: AEGV - abgeliefert wird.

    Ich würde bei grottenschlechter Vorbereitung allerdings die "Entlastung§ des Insolvenzverwalters nicht sehen, und entsprechend zuzubilligen. Die Entscheidung aber mit Abschrift an Abteilungsleiter, RAK bzw. .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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