Mindestteilerbschein und Erbanteilsübertragung

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    Ein Miteigentümer ist verstorben. Das Nachlassgericht hat die Erbfolge in mehreren Teilerbscheinen festgestellt, die insgesamt nun ein Ganzes ergeben. U. a. wurde ein Mindestteilerbschein aus 2013 für die Erben A und B zu je mindestens 1/8 vorgelegt.

    Die Erben A und B haben ihren Erbanteil im Jahre 2021 auf C übertragen. In der notariellen Urkunde lautet die Formulierung "übertragen ihren unter Pkt. a) aufgeführten Erbteil am Nachlass von..." . Unter a) wurde der Erbteil bezeichnet mit "Erbteil nach... zu mindestens 1/8".

    Im Jahre 2022 wurde durch das Nachlassgericht ein weiterer Mindestteilerbschein zugunsten von A und B "zu mindestens weiteren 1/24-Anteil" erteilt.

    Der notarielle Antrag lautet auf Grundbuchberichtigung und Vollzug der Erbanteilsübertragung.

    Meine Frage: Ist die Erbanteilsübertragung insgesamt erfolgt oder nur hinsichtlich des 1/8-Erbanteil? M. E. kann ein Erbanteil nur insgesamt übertragen werden. Müsste der Notar noch einen Nachtrag zu seiner Urkunde fassen oder kann ich im Wege der Auslegung von einer vollständigen Erbanteilsübertragung ausgehen, da im Vertrag vom Erbanteils zu mindestens 1/8 gesprochen wird. :/

  • Klar ist, dass A und B über Erbanteile in Höhe von je 1/6 verfügten (je 1/8 + 1/24). Klar ist auch, dass diese Erbteile bereits mit dem Erbfall objektiv feststanden, mögen die zu erbringenden Nachweise hierfür - insbesondere für den jeweiligen zusätzlichen 1/24-Anteil - auch erst später geführt worden sein. Klar ist aber auch (und entgegen Deiner Annahme), dass man auch nur einen Bruchteil eines Erbanteils übertragen kann, denn anderenfalls wäre es auch nicht möglich, ihn an mehrere Erwerber insgesamt zu Bruchteilen zu übertragen.

    Es läuft also alles auf die Frage hinaus, wie die erfolgte Erbteilsübertragung aus dem Jahr 2021 auszulegen ist. Da dieser Erbanteil mit "mindestens 1/8" (pro Nase) bezeichnet wurde, liegt es nach meiner Ansicht die Auslegung näher, dass der gesamte Erbteil (also in Form des sich evtl. später noch erhöhenden Erbteils) übertragen werden sollte. Materiell war dies jedenfalls möglich, weil die Höhe des Erbteils mit dem Erbfall objektiv feststeht. Man kann zu dieser Frage aber auch eine andere Auffassung vertreten.

    Spannend wäre die Frage gewesen, was man getan hätte, wäre bereits im Jahr 2021 die Eintragung der Erbteilsübertragung beantragt worden. Aber diese Erwägung ist obsolet, weil aufgrund von Mindestteilerbscheinen, die das Ganze nicht erschöpfen, keine Grundbuchberichtigung durch Eintrgung der Erbfolge beantragt werden kann

  • Wenn A und B übertragen haben "ihren unter Pkt. a) aufgeführten Erbteil am Nachlass von..." , und unter a) wurde der Erbteil bezeichnet mit "Erbteil nach... zu mindestens 1/8" können in der Tat beide Auslegungen in Betracht kommen ("unser Erbteil, egal wie groß" oder "der in Pkt. a) aufgeführte Anteil, und zwar in der heute feststehenden Größe - also der 1/8 Anteil").

    Ich würde hier als Notar eine Nachfrage des GBA erwarten (und mich ärgern, dass ich nicht direkt in der Urkunde für Klarheit gesorgt habe).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Notar hatte tatsächlich im Jahr 2021 die Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbanteilsübertragung beantragt, welche ich allerdings zurückweisen musste aufgrund der Tatsache, dass die Erbnachweise noch kein Ganzes ergaben.

    Vielen Dank Cromwell für die Einschätzung! Das hilft mir weiter. Ich tendiere auch dazu, dass der Erbanteil in Gänze übertragen wurde. Man kann aber auch durchaus einer anderen Auslegung folgen. Habe daher den Notar um Klarstellung gebeten.

  • Wenn A und B übertragen haben "ihren unter Pkt. a) aufgeführten Erbteil am Nachlass von..." , und unter a) wurde der Erbteil bezeichnet mit "Erbteil nach... zu mindestens 1/8" können in der Tat beide Auslegungen in Betracht kommen ("unser Erbteil, egal wie groß" oder "der in Pkt. a) aufgeführte Anteil, und zwar in der heute feststehenden Größe - also der 1/8 Anteil").

    Ich würde hier als Notar eine Nachfrage des GBA erwarten (und mich ärgern, dass ich nicht direkt in der Urkunde für Klarheit gesorgt habe).

    Dankeschön! Hab ich gemacht.

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