Hinterlegung von Bargeld nach Zwangsräumung

  • Der Gerichtsvollzieher möchte Gelder hinterlegen, die er bei einer Räumung aufgefunden hat. Offenbar hatte der Räumungsschuldner mehrere kleine Wohnungen bzw. Zimmer vermietet. Die Namen der Mieter sind dem Gericht jedoch nicht bekannt. In mehreren "Wohneinheiten" wurde Bargeld aufgefunden. Dieses möchte der Gerichtsvollzieher nunmehr hinterlegen (durch getrennte Anträge).
    Frage: Besteht ein Hinterlegungsgrund?
    Ein Annahmeverzug scheidet ja schon mal aus, da die Empfangsberechtigten nicht in Verzug gesetzt wurden.
    Wenn für unbekannte Berechtigte hinterlegt wird gem. § 372 BGB - wer ist möglicher Empfangsberechtigter?

    Oder wäre das Geld an den Räumungsschuldner auszkehren durch den Gerichtsvollzieher?
    Ich frage mich auch, wie die Sache weitergehen könnte, wenn gar keine schriftlichen Mietverträge vorliegen (weiß ich nicht sicher - könnte aber möglicherweise sein).
    Vielen Dank für Eure/Ihre Hilfe

  • Das ist ja ein verrückter Fall. Der Schuldner hat also untervermietet und die Untermieter wurden gleich mit geräumt oder wie ist das gelaufen? Und das Geld hat der GV jetzt in den Wohnungen/Zimmern der Untermieter gefunden? Woher weiß der GV von der Untermiete?

    Normalerweise gehört Geld das nicht gepfändet ist dem Vollstreckungsschuldner und wird nicht hinterlegt. Aber hier?

  • Frage: Besteht ein Hinterlegungsgrund?

    Augenscheinlich ist unbekannt, wem das Geld zusteht, also würde ich das grundsätzlich bejahen.

    Wenn für unbekannte Berechtigte hinterlegt wird gem. § 372 BGB - wer ist möglicher Empfangsberechtigter?

    Empfangsberechtigte sind auf jeden Fall die unbekannten Mieter, ggf. auch zusätzlich der Räumungsschuldner.

    Es dürfte dem GV zuzumuten zu sein, einmal beim Schuldner nach den Daten der Mieter zu fragen. Wenn er keine bekommt, bleibt nur die abstrakte Angabe "unbekannte Mieter".

    Ich frage mich auch, wie die Sache weitergehen könnte, wenn gar keine schriftlichen Mietverträge vorliegen (weiß ich nicht sicher - könnte aber möglicherweise sein).

    Man kann das Mietverhältnis auch anderweitig nachweisen, als durch den Mietvertrag (z.B. durch Nachweis der Mietzahlungen oder Zeugen).

  • Zitat

    Empfangsberechtigte sind auf jeden Fall die unbekannten Mieter, ggf. auch zusätzlich der Räumungsschuldner.

    Es dürfte dem GV zuzumuten zu sein, einmal beim Schuldner nach den Daten der Mieter zu fragen. Wenn er keine bekommt, bleibt nur die abstrakte Angabe "unbekannte Mieter".

    Ich sehe es auch so, dass der Gerichtsvollzieher zunächst selbst versuchen muss, den Empfangsberechtigten zu ermitteln. Sollte es nicht möglich sein würde ich darauf hinwirken, dass auf alle Fälle mindestens auch der "Fundort" (Wohnung Musterstraße 7, zweites Zimmer rechts von der Tür) mit angegeben wird.

    Man kann das Mietverhältnis auch anderweitig nachweisen, als durch den Mietvertrag (z.B. durch Nachweis der Mietzahlungen oder Zeugen).

    Das Problem, das ich hier sehe ist, dass das Hinterlegungsverfahren im Grunde ein rein formelles Verfahren ist, das nur sehr begrenzt einer Prüfung von Beweismitteln zugänglich ist. Schon einen Mietvertrag fände ich grenzwertig, von Zeugen ganz abgesehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ist ja ein verrückter Fall. Der Schuldner hat also untervermietet und die Untermieter wurden gleich mit geräumt oder wie ist das gelaufen? Und das Geld hat der GV jetzt in den Wohnungen/Zimmern der Untermieter gefunden? Woher weiß der GV von der Untermiete?

    Ja genau! So habe ich es jedenfalls verstanden...

    Normalerweise gehört Geld das nicht gepfändet ist dem Vollstreckungsschuldner und wird nicht hinterlegt. Aber hier?

    Darum stelle ich mir die Frage nach dem Hinterlegungsrund...

  • Zitat

    Empfangsberechtigte sind auf jeden Fall die unbekannten Mieter, ggf. auch zusätzlich der Räumungsschuldner.

    Es dürfte dem GV zuzumuten zu sein, einmal beim Schuldner nach den Daten der Mieter zu fragen. Wenn er keine bekommt, bleibt nur die abstrakte Angabe "unbekannte Mieter".

    Ich sehe es auch so, dass der Gerichtsvollzieher zunächst selbst versuchen muss, den Empfangsberechtigten zu ermitteln. Sollte es nicht möglich sein würde ich darauf hinwirken, dass auf alle Fälle mindestens auch der "Fundort" (Wohnung Musterstraße 7, zweites Zimmer rechts von der Tür) mit angegeben wird.

    Man kann das Mietverhältnis auch anderweitig nachweisen, als durch den Mietvertrag (z.B. durch Nachweis der Mietzahlungen oder Zeugen).

    Das Problem, das ich hier sehe ist, dass das Hinterlegungsverfahren im Grunde ein rein formelles Verfahren ist, das nur sehr begrenzt einer Prüfung von Beweismitteln zugänglich ist. Schon einen Mietvertrag fände ich grenzwertig, von Zeugen ganz abgesehen.

    Ja genau ...

  • Trotzdem stört mich irgendwie wie das gelaufen ist.

    Wenn der GV die Untermiete als gegeben hingenommen hat, hätte er vermutlich nicht räumen dürfen. Einen Titel gegen die Untermieter hat er vermutlich nicht gehabt, sonst wüsste er ja wer es ist.

    Wenn die Untermiete nach Auffassung des GV nicht bestanden hat (manchmal ist das eine Schutzbehauptung des Schuldners um die Räumung zu verhindern) gehört das Geld dem Vollstreckungsschuldner.

    Ich fürchte wir holen uns damit ein Problem in die Hinterlegungsstelle, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung wer hier als Gläubiger/Empfangsberechtigter in Frage kommt (wie meine beiden Vorposter geschrieben haben) würde ich das nicht annehmen.

  • Wenn der GV die Untermiete als gegeben hingenommen hat, hätte er vermutlich nicht räumen dürfen. Einen Titel gegen die Untermieter hat er vermutlich nicht gehabt, sonst wüsste er ja wer es ist.

    Die (ggf. vormaligen) Mieter könnten auch dann Eigentumsansprüche haben, wenn sie kein Gewahrsam mehr an der Wohnung hatten.

    Davon abgesehen ist das Ganze spekulativ. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der GV räumen durfte oder nicht. Das ist für die Frage der Hinterlegung ohne Bedeutung.

    Um auf den Hinterlegungsgrund zurückzukommen, da gibt es hier halt zwei Möglichkeiten:

    1. Die Hinterlegung erfolgt wegen Gläubigerungewissheit - so klang es für mich -. Dann muss wie gesagt zumutbares getan werden um festzustellen wer der Gläubiger ist.
    Die Annahme, dass die Empfangsberechtigung später schwierig nachzuweisen sein wird, kann selbstredend keine Ablehnung des Hinterlegungsantrages rechtfertigen. Notfalls dürfte immer die Möglichkeit einer klageweisen Geltendmachung gegen das Land bleiben.
    Es ist dabei natürlich am GV darzulegen, weshalb die Mieter empfangsberechtigt sein sollen. Schließlich hat er im Vollstreckungsverfahren die Eigentumsverhältnisse gar nicht zu prüfen. Vielmehr kommt es auf den Gewahrsam an.

    2. Die Hinterlegung folgt aus §128 Abs. 6 GVGA, wobei wenn die bewegliche Sache Geld ist, natürlich nicht erst versteigert wird, sondern direkt hinterlegt werden kann. Diese Hinterlegung kann aber nur zugunsten des Schuldners erfolgen.

  • Das kommt eben darauf an ob man tatsächlich eine Gläubigerungewissheit hat. Da fehlen einfach noch Informationen zu den angeblichen Untermietverhältnissen.

    Wenn es die Untermieter/Gläubigerungewissheit nicht gibt ist es Geld des Schuldners, das kann der GV zunächst ins Kassenbuch I buchen und den Schuldner auffordern sich zu melden und seine Bankverbindung zur Überweisung mitzuteilen. Wenn dann nach mindestens einem Monat nix kommt kann man m.E. hinterlegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!