Pfändungsschutzkonto und Insolvenz

  • Kontenpfändung

    Schuldnerin hat ein Pfändungsschutzkonto

    Eröffnung Insolvenzverfahren ein paar Monate später


    Nun beantragt der Insolvenzverwalter, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, da ihm nicht erlaubt sei, ein Sonderkonto auf den Namen des Insolvenzverwalters zu eröffnen.

    Er beruft sich auf den Beschluss des BGH vom 07.02.2019 zu IX ZR 47/18.

    Insolvenzverwalter müsste somit -laut seinem Vortrag- ein Konto auf den Namen der Schuldnerin eröffnen, das dann natürlich der Pfändung unterläge.


    Für mich völlig neue Probleme.

    Müsste doch sehr häufig vorkommen, nicht?

    Liegt der Insolvenzverwalter richtig?

    Hebt ihr tatsächlich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf?

    Es sträubt sich ganz viel bei mir.


    Kann nicht die Schuldnerin das Guthaben von ihrem Pfändungsschutzkonto auf das neue Konto überweisen und gleichzeitig das alte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto führen, dafür dann das neu eingerichtete Konto?

    Zu umständlich?


    Wurde das hier bereits thematisiert? Suchfunktion schweigt sich aus

  • Müsste doch sehr häufig vorkommen, nicht?

    Faktisch nie, weil der Verwalter, wenn möglich und es ist fast immer möglich, eine Bank wählt, die in dem jeweiligen Insolvenzverfahren nicht involviert ist.

    Das war auch mein Gedanke, wusste aber nicht, ob dies so möglich ist.

    Vielen Dank!
    Dann kann ich seinen Antrag schön zurückweisen.

    Du hast mir sehr geholfen.

  • Kontenpfändung

    Schuldnerin hat ein Pfändungsschutzkonto

    Eröffnung Insolvenzverfahren ein paar Monate später

    Die Vollziehung der Pfändung muss durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag/ Rechtsmittel des IVs ausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – IX ZB 14/20 –, juris). In der Praxis verzichten Pfändungsgläubiger meist auf Aufforderung des IVs hin entsprechend, weshalb soweit ich es mitbekomme kaum solche Anträge gestellt werden.

    Kann nicht die Schuldnerin das Guthaben von ihrem Pfändungsschutzkonto auf das neue Konto überweisen und gleichzeitig das alte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto führen, dafür dann das neu eingerichtete Konto?

    Zu umständlich?

    Warum sollte sie das denn machen? Dann könnte sie überhaupt nicht mehr über Kontoguthaben verfügen. Über das Konto mit der Insolvenzmasse kann und darf natürlich nur der IV, aber nie der Schuldner verfügen. Der Schuldner braucht somit ein P-Konto um über das nicht zur Insolvenzmasse gehörende (= unpfändbare) Kontoguthaben verfügen zu können.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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