Guten Abend,
leider konnte ich zu diesem Problem nichts finden (vereinfachter Sachverhalt):
Ein Grundstück wurde von einem Abwesenden qua Abwesenheitspflegschaft erworben. Nach Beantragung der Eigentumsumschreibung taucht ein Erbschein auf, aus dem hervorgeht, dass der Abwesende vor Erklärung der Auflassung verstorben ist. Eigentumsumschreibung ja/nein?
Ändert sich eure Einschätzung, wenn der Abwesende erst nach Erklärung der Auflassung verstorben ist?
Mein Gedanke war, dass die Abwesenheitspflegschaft zwar erst mit der Aufhebung endet (§ 1886 BGB), der Pfleger aber mangels Rechtssubjekteigenschaft keinen Toten vertreten kann. Die Erben wird er ebenfalls nicht vertreten können, da er nicht deren gesetzlicher Vertreter ist. Demnach wäre die Eigentumsumschreibung mangels wirksamer Auflassung abzulehnen.
Lebte der Abwesende zum Zeitpunkt der Beurkundung hingegen noch, wurde die Auflassung wirksam erklärt. Diese ist dann im Erbgang auf die Erben übergegangen. Eine Voreintragung wäre dann nach § 40 GBO nicht erforderlich.
Danke schon einmal für eure Einschätzung