Abwesenheitspflegschaft - Abwesender verstorben

  • Guten Abend,

    leider konnte ich zu diesem Problem nichts finden (vereinfachter Sachverhalt):

    Ein Grundstück wurde von einem Abwesenden qua Abwesenheitspflegschaft erworben. Nach Beantragung der Eigentumsumschreibung taucht ein Erbschein auf, aus dem hervorgeht, dass der Abwesende vor Erklärung der Auflassung verstorben ist. Eigentumsumschreibung ja/nein?

    Ändert sich eure Einschätzung, wenn der Abwesende erst nach Erklärung der Auflassung verstorben ist?

    Mein Gedanke war, dass die Abwesenheitspflegschaft zwar erst mit der Aufhebung endet (§ 1886 BGB), der Pfleger aber mangels Rechtssubjekteigenschaft keinen Toten vertreten kann. Die Erben wird er ebenfalls nicht vertreten können, da er nicht deren gesetzlicher Vertreter ist. Demnach wäre die Eigentumsumschreibung mangels wirksamer Auflassung abzulehnen.

    Lebte der Abwesende zum Zeitpunkt der Beurkundung hingegen noch, wurde die Auflassung wirksam erklärt. Diese ist dann im Erbgang auf die Erben übergegangen. Eine Voreintragung wäre dann nach § 40 GBO nicht erforderlich.

    Danke schon einmal für eure Einschätzung

  • Danke für den Hinweis. Im Palandt habe ich das Urteil BayObLGZ 53, 29 gefunden, welches ich so interpretieren würde, dass der Abwesenheitspfleger ohne Vertretungsmacht für die Erben gehandelt hat. Demnach müssten die Erben des Abwesenden noch genehmigen.

  • Im Palandt habe ich das Urteil BayObLGZ 53, 29 gefunden, welches ich so interpretieren würde, dass der Abwesenheitspfleger ohne Vertretungsmacht für die Erben gehandelt hat. Demnach müssten die Erben des Abwesenden noch genehmigen.

    Nein. Im Beschluss des BayOblG geht es um den Fall, dass die Pflegschaft wegen § 1887 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen auf Grund der Todeserklärung endet.

    Wie Cromwell schon zutreffend geschrieben hat (und du ja auch schon festgestellt hast), ist der Tod nach § 1886 BGB nur ein Aufhebungsgrund und hat erstmal keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht des Pflegers.

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