Teilungsversteigerung mit PKH - Verfahren ohne Zuschlag aufgehoben

  • Ein Gericht, dass unter den jetzigen rechtlichen Rahmenbedingungen der PKH-Partei eine dingliche Sicherung schmackhaft machen will oder gar den Eindruck erweckt, als würde eine solche auf die PKH-Bewilligungsbereitschaft Einfluss nehmen, bewegt sich meines Erachtens sehr in Richtung Befangenheit.

  • Abhängig davon machen, geht natürlich überhaupt nicht. Das andere ist, wie gesagt, zumindest mal überlegenswert.

    Es hätte ja auch den Vorteil, dass die Partei im Fall des freihändigen Verkaufs nach ein paar Jahren im Versteigerungsverfahren die PKH nicht vergisst. Und ich meine jetzt das wirkliche Vergessen. Die Leute denken da ja oft genug nicht mehr dran.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also die Frage, ob es eine gute Idee wäre, das PKH Recht so umzugestalten, dass eine solche Vorgehensweise möglich wird, ist natürlich eine völlig andere

    Ich bin allerdings skeptisch

    Zunächst:

    Das PKH-Recht wurde (insb. hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen) weitgehend einheitlich ausgestaltet

    Die Gründe dafür halte ich auch für gut nachvollziehbar und sinnvoll

    Ich halte es schon grundsätzlich nicht für eine gute Idee, für (jede oder manche?) verschiedene Verfahrensart Sonderregelungen für die Prozesskostenhilfe einzuführen

    auch praktisch finde ich es eher schwierig: was geschieht nach Ablauf der Überprüfungsfrist mit der (Höchstbetrags-)Hypothek (?)?; nach uns die Sintflut?

    Ganz abgesehen davon, dass ich den Aufwand für die eingeschränkte Anzahl an Fallkonstellationen für kaum zu rechtfertigen halte

    Sowohl was den Regelungsaufwand anbelangt, als auch was den tatsächlichen Arbeitsaufwand (auch hinsichtlich der erforderlich werdenden Folgearbeiten) anbelangt.

    Ja es wird nur selten vorkommen, aber wenn es dann vorkommt, wird es umso lästiger, fremder und unangenehmer sein, gerade weil es kein gewöhnliches Geschäft darstellen wird.

    Entweder wird die Reform mit einer Zusatzausstattung an Personal einhergehen (HAHAHA) oder die erforderliche Zeit wird aus den sonstigen Tätigkeiten abgepresst werden, was (wie immer und zwingend) zulasten der Bearbeitungsdauer- und Qualität geht.

    Letztlich wie gesagt: Betroffen sind in der kleinen Gruppe der Versteigerungsverfahren, die Untergruppe der Auseinandersetzungsversteigerungsverfahren und hier die noch kleinere Untergruppe der mittellosen Parteien und hier wiederum die Untergruppe der Verfahren, die vor Abhaltung des Termins enden und hier wiederum die Untergruppe in denen die Parteien den Grundbesitz dann doch in der Überprüfungsfrist veräußern und dann die angefallenen Kosten nicht begleichen.

    Ich bin der Meinung, dass das den erforderlichen Aufwand nicht rechtfertigen wird- letztlich denke ich, dass die geltenden PKH Vorschriften hinreichende Instrumente bieten- sinnvoller wäre vielleicht eine häufigere als jährliche Überprüfung mit der expliziten Frage, ob im Raum steht, den Grundbesitz doch noch zu veräußern- dafür müsste auch das Regelungskonstrukt nicht umgestellt werden

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Naja, nicht alles muss im Gesetz geregelt werden. Es gibt auch (mehr oder weniger zutreffende) Rechtsansichten, Kommentare, Rechtsprechung, allgemeine Meinungen, Mindermeinungen...

    Ich habe jetzt die letzten Tage die PKH-Vorschriften der ZPO nicht gelesen, schon gar nicht vor diesem Hintergrund. Dass das "verboten" wäre habe ich aber nicht in Erinnerung.

    Nach Ablauf der Überprüfungsfrist? Ganz einfach. Löschungsbewilligung erteilen.

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  • Ja absolut, deshalb sprechen wir ja auch drüber und klar: da sind unterschiedliche Meinungen möglich :)

    und wer bezahlt beim GBA die Gebühren für die Löschung?

    Gibts dafür dann auch wieder Kostenhilfe (gibts das im Grundbuchverfahren?), die besichert werden würde...

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