Ersatzzustellung durch Niederlegung, § 181 ZPO

  • Hallo zusammen,

    macher derzeit nur vertretungsweise Verwaltung und die Wachtmeisterei ist mit folgender Frage an mich herangetreten:

    Ein Gerichtsvollzieher in unserem Bezirk hat ein privates Unternehmen mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt. Die wollen nun nach § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei uns ersatzweise hinterlegen. Beim ersten Durchlesen der Vorschrift und der Kommentierung meine ich aber, dass die Post und andere private Dienstleister nach Satz 2 verfahren müssen, und das Schriftstück andereweitig niederlegen müssen. Nur eben am Ort des Amtsgerichts. Aber das AG ist m.E. nicht richtig.

    Dienstleister meint "haben wir immer schon so gemacht" . ;)

    Habt ihr Meinungen oder gar Erfahrungen?

  • Ich sehe das wie du.

    Wir haben schon selbst hinterlegt. Da hat aber der GV selbst die Zustellung ausgeführt. "Post" iSd Gesetzes ist hier nicht nur die Post selbst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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