Hinterlegung nach §§ 923, 934 ZPO

  • Es soll zur Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests und zur Umwandlung der Arrest-Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden ein Betrag hinterlegt werden.

    Wie geht das technisch? Wir sind in NRW, sodass deren HintG anwendbar ist.

    In NRW gibt es ein Formular gemäß §§ 8 HintG, bestehend aus zwei Seiten.

    Welche Tatsachen muss ich angeben (genügt es: zur Abwendung der Arrestvollziehung aus dem Beschluss *** (Gericht, Aktenzeichen, Datum)?

    Wer kommt als Empfangsberechtigter in Betracht? Die Gläubiger der Arresthypothek? Der Hinterleger will natürlich nicht, dass diese Gläubiger mehr Rechte erhalten als nach §§ 923, 934 ZPO.

    Es wird ja nicht zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, sodass Ziffer 5 nicht auszufüllen ist, richtig?

    Wenn man den Antrag schriftlich beim Gericht einreicht, bekommt man dann eine Antwort: "Sie können jetzt einzahlen"?

    Vielen DAnk für Hinweise.

  • Die Möglichkeit der Leistung einer Sicherheit ergibt sich aus dem Urteil oder einem Beschluss, Dies ist im Antrag anzugeben. Bei uns hierzu ein Feld vorgesehen.

    Empfangsberechtigt sind der Hinterleger (=Beschuldigter) und der Fiskus (idR die Staatsanwaltschaft).

    Wenn du den Antrag bei Gericht stellst, gibt es zwei mögliche Antworten:

    - zahle,

    - Mängel (bitte berichtigen oder Antrag zurücknehmen, je nach Mangel).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ah. Ich dachte bei Arrest an StA und StPO.

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  • Ich weiß. Aber wir haben gerade so oft § 111h StPO, dass ich ans Zivilrecht einfach nicht mehr gedacht habe.

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