Anlage ohne Urkunde eingereicht

  • Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen, die Auflassung wurde in einer Anlage erklärt. In der Urkunde wird auch auf die Anlage verwiesen. Zur Eintragung der AV wurde die Urkunde ohne die Anlage eingereicht. Jetzt soll die Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Dazu wird nur die Anlage, die die Auflassung enthält, ohne Urkunde auf dem elektronischen Weg eingereicht.
    Die Anlage ist auch nicht unterschrieben, das muss sie ja auch nicht sein.
    Kann eine Anlage ohne die Urkunde eingereicht? Muss da irgendwie gearteter Vermerk des Notars drauf?

    Danke für eure Unterstützung

  • Solange bei der auszugsweisen Abschrift (Anlage) die Formalien der GBO und des BGB eingehalten wurde (§§ 20, 28 GBO, § 925 BGB, etc.) und die natürlich die Personalien ("wer hat sich geeinigt" = Urkundeneingang) enthalten muss (samt Unterschrift (ggf. "gez")), die sich aber vermutlich auf der Haupturkunde befinden), ist die auszugsweise Abschrift für das Eintragungsverfahren verwendbar. Allerdings muss auch im Beglaubigungsvermerk dies entsprechend zum Ausdruck gebracht werden, § 42 Abs. 3 BeurkG. Der Rest der Haupturkunde muss nicht noch einmal vorgelegt werden.

  • Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

    Kommt auch gar nicht so selten vor und mittlerweile finde ich die Vorgehensweise auch gar nicht so schlecht, als ich nicht nochmal irgendwo die Auflassung nebst ihrer Bewilligung suchen muss.

  • Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen, die Auflassung wurde in einer Anlage erklärt. In der Urkunde wird auch auf die Anlage verwiesen.
    Die Anlage ist auch nicht unterschrieben, das muss sie ja auch nicht sein.

    Ist das tatsächlich so, weshalb ggf.?

    Von den hiesigen Notaren praktiziert - soweit bekannt - nur einer die Variante mit der Auflassung in der Anlage. Jedoch wird diese durch den Notar unterschrieben und gesiegelt.

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