nachträgliche betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Ein durch die Betreuerin abgeschlossener Grundstückskaufvertrag wird eingereicht ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Notar hat keine Doppelvollmacht.

    Ich habe sowohl die Genehmigung als auch den Nachweis des Wirksamwerdens (Mitteilung an Betreuer und anderen Vertragsteil, § 1856 I BGB) nachgefordert.

    Jetzt reicht der Notar die Genehmigung und eine Bestätigung der Betreuerin nach, wonach diese die Genehmigung in Empfang genommen und dem anderen Vertragsteil mitgeteilt hat.

    Diese Bestätigung ist allerdings nur mit Unterschrift und Stempel der Betreuungsbehörde versehen.

    Das reicht doch nicht aus ?! Hier gilt doch auch § 29 GBO.

    Reicht es, wenn die Unterschrift der Betreuerin beglaubigt wird oder muss auch noch der Zugang an den Vertragspartner nachgewiesen werden (ZU ?) ?

  • In der 15. Auflage der blauen Bibel ist es Rz. 3748.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für den Tipp !

    Das beantwortet aber noch nicht die Frage nach dem Nachweis des Zugangs an den Vertragspartner.

    Reicht die Aussage der Betreuerin aus, dass Sie die Genehmigung dem Vertragspartner mitgeteilt hat oder muss das nachgewiesen werden.

    Die Betreuerin ist ja vom Vertragspartner nicht bevollmächtigt worden, wie es bei der Doppelvollmacht des Notars üblich ist.

  • So wie ich das lese, ist die Bekanntgabe urkundlich nachzuweisen.

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  • Reicht die Aussage der Betreuerin aus, dass Sie die Genehmigung dem Vertragspartner mitgeteilt hat oder muss das nachgewiesen werden.

    Ja, ein Nachweis ist erforderlich, vgl. OLG Jena Beschl. v. 22.12.2014 – 3 W 450/14, BeckRS 2015, 11210, beck-online:

    Zitat

    Im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen reichen hierzu im Grundbuchverfahren weder der entsprechende bloße Vortrag der Antragstellerin noch der vorgelegte Schriftwechsel und die - ebenfalls nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erfolgte - Erklärung des Betreuers, die Genehmigung an die Antragstellerin übermittelt zu haben, aus.

  • Habe einen etwas anders gelagerten Fall:

    Mir liegt die betreuungsgerichtliche Genehmigung vor nebst Rechtskraftvermerk in abgekürzter beglaubigter Abschrift , verbunden mit einem Vermerk über das Ausnutzen der Doppelvollmacht (eine solche war bei mir vorhanden).

    Lt. Schöner /Stöber Rn. 3740 ist der Vermerk jedoch mit einer Beschlussausfertigung zu verbinden. Muss ich dies bestanden oder dürfte dies nicht eigtl. irrelevant sein, da ein Rechtskraftvermerk drauf ist?

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