Ernennung eines TVs durch das Nachlassgericht Einwendungen

  • Hallo zusammen :)

    auch in einem Nachlassfall hoffe ich auf Meinungen.

    Im notariellen Testament wurde das Nachlassgericht nach § 2200 BGB ersucht, einen TV zu bestellen.

    Ich habe sodann die Erben (und auch Vermächtnisnehmer) angehört und habe einen RA aus dem Bezirk vorgeschlagen, den ich für geeignet halte, da er schon mehrere Fälle mit TVs hatte und es meines Wissens nach nie zu Spannungen kam. Er führt auch Nachlasspflegschaften; ich habe gute Erfahrungen mit ihm gemacht.

    Die Erben haben keine Einwände.

    Eine Vermächtnisnehmerin hat jedoch Einwände; sie möchte unbedingt, dass ihre Bank bestellt wird (dort wurde ihr gesagt, dass die jeweilige Bank auch TVs macht).

    Ich habe dann mitgeteilt, dass eine bloße Vorliebe nicht ausreicht und dass ich keine begründeten Einwände erkennen kann und habe per Beschluss den RA bestellt.

    Er hat das Amt auch angenommen.

    Nun kommen wieder Einwände. Ich habe mitgeteilt, dass gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden kann; dies wird wohl gemacht werden.

    Ich frage mich nun: ist der Vermächtnisnehmer überhaupt beschwerdeberechtigt? Er ist kein Beteiligter i.S.d. § 345 Abs. 3 FamFG.

  • 1. Der Vermächtnisnehmer ist an dem Verfahren des Nachlassgerichts zur Ernennung des TV und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu beteiligen.

    a) § 345 Abs. 3 FamFG listet die an jenem Verfahren Beteiligten abschließend auf.

    b) Aus der Beschwerdeberechtigung nach § 59Abs. 1 FamFG folgt kein Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.

    2. Der Vermächtnisnehmer hat nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FamFG einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Nachlassakten zur Ernennung des TV und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.


    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2022 – 3 Wx 86/21(AG Oberhausen Beschl. v. 5.3.20216 VI 978/20)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

    (BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - IV ZB 42/12)

    Das bedeutet aber meines Erachtens nicht gleich auch, dass ein Vermächtnisnehmer und damit lediglich Gläubiger des Nachlasses auch eine Beschwerdeberechtigung bei der Auswahl des TVs hat.

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  • Auch bei einer Nachlasspflegschaft hat ein Gläubiger gegen die Auswahl des Nachlasspflegers kein Beschwerderecht bzw. dieses nur dann, wenn er einen der betreffenden potentiellen Erbteile gepfändet hat. Dann kann das bei einer TV nicht viel anders sein denke ich, weil auch da ein Vermächtnisnehmer letztlich nur ein Gläubiger ist.

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  • Wenn die Beschwerde kommen sollte, kannst du ihr ja nicht abhelfen, da du nach dem Gesagten ja inhaltlich keinen Grund zur Änderung deiner Entscheidung siehst.

    Da mag sich das OLG über die Frage der Beschwerdeberechtigung im konkreten Fall Gedanken machen.

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