Hallo zusammen
auch in einem Nachlassfall hoffe ich auf Meinungen.
Im notariellen Testament wurde das Nachlassgericht nach § 2200 BGB ersucht, einen TV zu bestellen.
Ich habe sodann die Erben (und auch Vermächtnisnehmer) angehört und habe einen RA aus dem Bezirk vorgeschlagen, den ich für geeignet halte, da er schon mehrere Fälle mit TVs hatte und es meines Wissens nach nie zu Spannungen kam. Er führt auch Nachlasspflegschaften; ich habe gute Erfahrungen mit ihm gemacht.
Die Erben haben keine Einwände.
Eine Vermächtnisnehmerin hat jedoch Einwände; sie möchte unbedingt, dass ihre Bank bestellt wird (dort wurde ihr gesagt, dass die jeweilige Bank auch TVs macht).
Ich habe dann mitgeteilt, dass eine bloße Vorliebe nicht ausreicht und dass ich keine begründeten Einwände erkennen kann und habe per Beschluss den RA bestellt.
Er hat das Amt auch angenommen.
Nun kommen wieder Einwände. Ich habe mitgeteilt, dass gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden kann; dies wird wohl gemacht werden.
Ich frage mich nun: ist der Vermächtnisnehmer überhaupt beschwerdeberechtigt? Er ist kein Beteiligter i.S.d. § 345 Abs. 3 FamFG.