Gläubiger einer Grundschuld in Bruchteilsgemeinschaft (zu je 1/3) eingetragen - Löschungsantrag bzgl. zwei der drei Gläubiger

  • Eine Grundschuld ist für A, B und C zu je 1/3 Anteil eingetragen. Von A ist aktuell und auch in naher Zukunft keine Löschungsbewilligung zu bekommen. Beantragt ist die Löschung bzgl. der Gläubiger B und C unter Vorlage je einer Löschungsbewilligung ("bewillige die Löschung des Rechtes III/X) des B und des C.

    Diesen Fall hatte ich noch nicht und bin ziemlich ratlos. Brauche ich Löschungsbewilligungen, in denen B und C die Löschung ihres rechnerischen Drittels bewilligen? Lösche ich die Gläubiger B und C und setze 2/3 des Grundschuldbetrages in Spalte 2 ab ... oder muss das Recht geteilt und dann teilweise gelöscht werden?

    Ich weiß nicht, ob die Frage zu "blöd" ist, denn ich habe hier im Forum nichts darüber gefunden. :oops:

  • Frage ist, ob B und C die Grundschuld an ihren Anteilen aufgeben können. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, halten in RN 2750 die Frage, ob jeder Teilgläubiger auch ohne Mitwirkung der anderen Teilhaber seinen Anteil mit der Folge des Untergangs aufgeben kann, für umstrittenen. Die in Fußnote 5682 als „bejahend“ wiedergegebene Ansicht des OLG Zweibrücken FGPrax 2014, 59 kann dies allerdings nicht belegen. Das OLG Zweibrücken bezieht sich im Beschluss vom 04.09.2013, 3 W 52/13, darauf, dass ein Gesamtgläubiger nach § 428 BGB das Recht habe, ohne Mitwirkung der übrigen Gesamtgläubiger die Löschung des Grundpfandrechts zu bewirken. Diese Ansicht ist seit dem Beschluss des BGH vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15

    Beschluss des V. Zivilsenats vom 13.10.2016 - V ZB 98/15 -

    überholt; siehe diesen Thread:

    Gesamtberechtigung 428 BGB - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo habe hier eine Grundschuld an der Eheleute nach 428 BGB berechtigt sind Ehemann ist gestorben, ehefrau legt Sterbeurkunde und Ihre Löschungsbewilligung…
    www.rechtspflegerforum.de

    oder diesen Thread:

    Gesamtberechtigung 428 BGB - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo habe hier eine Grundschuld an der Eheleute nach 428 BGB berechtigt sind Ehemann ist gestorben, ehefrau legt Sterbeurkunde und Ihre Löschungsbewilligung…
    www.rechtspflegerforum.de

    Wäre das Recht als Eigentümergrundschuld eingetragen, wird davon ausgegangen, dass die Miteigentümer nur gemeinsam verfügen können (siehe Gehrlein im BeckOK BGB, Stand: 01.08.2023, § 747 BGB RN 3 unter Zitat BGH NJW 2009, 847 Rn. 28). Der BGH führt an der angegebenen Fundstelle

    Urteil des V. Zivilsenats vom 12.12.2008 - V ZR 49/08 -

    aus: „a) Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die nach Erlöschen der Forderung auch bei einer Gesamthypothek entstehende Eigentümergrundschuld eine Eigentümergesamtgrundschuld ist, die allen Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die Eigentümergesamtgrundschuld den Eigentümern der vormals gesamtbelasteten Grundstücke in Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zusteht und sie über das Gesamtgrundpfandrecht nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam verfügen können (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX ZR 95/85, NJW-RR 1986, 233, 234; RG JW 1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MDR 1961, 504; KG JW 1938, 230, 231; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1172 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, aaO, § 1172 Rdn. 3; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1172 Rdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1172 Rdn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 1172 Anm. 3b: Gemeinschaft besonderer Art)“.

    Ich denke daher, dass mein Statement von 2011 („Soll ein Grundpfandrecht gelöscht werden, das mehreren Miteigentümern in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff BGB zusteht, so ist umstritten, ob jeder Teilgläubiger ohne Mitwirkung des anderen seinen Anteil mit der Folge des Untergangs aufgeben kann. Nach wohl h.M. reicht die Löschungsbewilligung nur einzelner dieser Gemeinschafter nicht aus (Staudenmaier, BWNotZ 1965, 320; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, 2008, RN 2750; Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl., 2009, § 27 RN 25; Munzig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 27 GBO RN 22 mit weit. Nachw. in Fußn. 45)“ noch zutrifft.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Würde die Aufhebung einzelner Anteile nicht auch den Auseinandersetzungsregeln zuwiderlaufen? Ein Miteigentümer kann auf seinen Anteil am Eigentum (Par. 928 BGB) nicht verzichten, weil damit die Auseinandersetzung nach Par. 753 BGB vereiteln würde. Entsprechend könnten die einseitigen Aufhebungen vorliegend den Auseinandersetzung nach Par. 752 BGB (= Teilung der Grundschuld) aushebeln. Trotz Par. 747 S. 1 BGB.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (29. Oktober 2023 um 14:47) aus folgendem Grund: "747 S. 1" statt "741 S. 1"

  • Weil Schöner/Stöber unter anderem auf die Regeln zur Auseinandersetzung hinweist (BGH, Beschl. v. 10.5.2007 - V ZB 6/07)

    "[...] Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht aufgrund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. [...]"

    Vorliegend wäre das eben nach §§ 875, 752 BGB und nicht nach §§ 928, 753 BGB.

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