Titel elektronisch eingescannt Bescheid KdöR

  • Hey,

    ich habe hier eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mir als Vollstreckungstitel eine beglaubigte Abschrift eines Bescheids mit enstprechender Klausel und Zustellnachweis vorlegen.

    Auf entsprechende Monierung teilt diese mit, dass der Titel wegen § 371b Satz1 ZPO und § 437 ZPO ordnungsgemäß sei und Beweiskraft habe.

    Der Bescheid, sowie die Klausel wurden von der Behörde mit einer elektronischen Signatur versehen eingescannt (wohl im eigenen System), die Echtheit der Urkunde wird damit bestätigt und gilt als Original.

    Der Prüfbericht der elektronischen Signatur des Behördensystems wurde beigefügt.

    Ist das für die Zwangsvollstreckung ausreichend?

  • solange § 829a ZPO noch nicht geändert ist: nein

    Die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ist in körperlicher Form einzureichen.

    Der Verweis auf § 371b ZPO geht insoweit ins Leere, da es sich bei dem Bescheid nicht um ein Beweismittel handelt, sondern die Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung darstellt.

  • Also der liegt in körperlicher Form vor, dergestalt, dass die den bei sich eingescannten Bescheid ausgedruckt haben und beglaubigt haben.

    Die haben den wohl qualifiziert signiert bei sich im System eingesannt.

    Es war von Anfang an schon fehlerhaft auf dem Postweg Antrag gestellt.

    Aber sie können wohl keine Original vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids schicken..?! Sondern nur den Ausruck ihres Aktenscans, den sie dann beglaubigen.

  • Das ist nun deren Problem.

    Auch bei vielen Banken werden die Akten elektronisch geführt und gleichwohl haben diese Grundschuldbestellungsurkunden mit Vollstreckungsunterwerfung nach dem Scannen auch nicht durch den Schredder gejagt (vielleicht, weil ihnen bewusst war, dass man diese vielleicht nochmal braucht....)

  • Tja. Blöd für die. Eine beglaubigte Abschrift ist definitiv nicht ausreichen. Sie brauchen eine körperliche Ausfertigung.

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  • Ich hatte so eine drohende "Schreddergeschichte" bei der Grundschuldurkunde. Der Bankvertreter hat dann in völliger Panik bei der Bank angerufen., Gott sei Dank war der Aktenvernichter "noch nicht (!)" an. Ich finde die Gläubiger da sehr blauäugig: Digitalisierung juhu, Titel auseinanderschneiden (Siegel???!!!), scannen, Papierkorb.

  • Aber sie können wohl keine Original vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids schicken..?! Sondern nur den Ausruck ihres Aktenscans, den sie dann beglaubigen.

    Wenn sie das Original der vollstreckbaren Ausfertigung vernichtet haben, muss wohl eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (entsprechend §733 ZPO) erteilt werden.

    Im Übrigen würde ich den Ausführungen von WinterM unter #2 zustimmen.

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