Hey,
ich habe hier eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mir als Vollstreckungstitel eine beglaubigte Abschrift eines Bescheids mit enstprechender Klausel und Zustellnachweis vorlegen.
Auf entsprechende Monierung teilt diese mit, dass der Titel wegen § 371b Satz1 ZPO und § 437 ZPO ordnungsgemäß sei und Beweiskraft habe.
Der Bescheid, sowie die Klausel wurden von der Behörde mit einer elektronischen Signatur versehen eingescannt (wohl im eigenen System), die Echtheit der Urkunde wird damit bestätigt und gilt als Original.
Der Prüfbericht der elektronischen Signatur des Behördensystems wurde beigefügt.
Ist das für die Zwangsvollstreckung ausreichend?