Hallo,
ich bin ziemlich am verzweifeln mit unserer Richterin.
Hier lief es in Jugenstrafvollstreckungssachen jahrelang so, dass nach Urteil nur GG von der Richterin verfügt wurde und die Rpfl haben dann fleisigi vollstreckt.
Nun habe ich die Sachen übernommen und nach wochenlangen Streitereien mit der Richterin, dass einfach nur GG nicht geht, habe ich ihr Verfügungen entworfen.
1. Vermerk über Rechtskraft
2. Die Einleitung der Vollstreckung wird dem Rpfl. übertragen
3. Vorlage zust. Rpfl. zur Ausführung anliegender Vollstreckungsanordnung (diese kommt ins Vollstreckungsheft)
Vollstreckungsanordnung habe ich ihr ebenfalls vorbereitet. Sie muss nur ankreuzen und unterschreiben.
In einer Akte hat sie meine Vfg. wunderbar genutzt und jetzt liegt frisch eine Akte auf dem Tisch, wo die Vollstreckungsanordnung komplett gestrichen ist.
Das heißt für mich doch, es liegt keine Vollstreckungsanordnung vor, welche ich vollstrecken könnte?
Oder bin ich da auf dem Holzweg? Will mich da nicht schon wieder mit der Richterin rumstreiten, bin froh, dass nach Wochen einigermaßen Ruhe eingekehrt ist.
Wie hat denn so eine Vollstreckunsganordnung auszusehen, wonach ich zu vollstrecken habe? § 31 Abs. 5 RPflG spricht ja von einer Vollstreckungsanordnung.
Danke für eure Hilfe
Wie sieht bei euch die richterliche Verfügung / Vollstreckungsanordnung aus?