Vollstreckunganordnung

  • Hallo,

    ich bin ziemlich am verzweifeln mit unserer Richterin.

    Hier lief es in Jugenstrafvollstreckungssachen jahrelang so, dass nach Urteil nur GG von der Richterin verfügt wurde und die Rpfl haben dann fleisigi vollstreckt.

    Nun habe ich die Sachen übernommen und nach wochenlangen Streitereien mit der Richterin, dass einfach nur GG nicht geht, habe ich ihr Verfügungen entworfen.

    1. Vermerk über Rechtskraft

    2. Die Einleitung der Vollstreckung wird dem Rpfl. übertragen

    3. Vorlage zust. Rpfl. zur Ausführung anliegender Vollstreckungsanordnung (diese kommt ins Vollstreckungsheft)

    Vollstreckungsanordnung habe ich ihr ebenfalls vorbereitet. Sie muss nur ankreuzen und unterschreiben.

    In einer Akte hat sie meine Vfg. wunderbar genutzt und jetzt liegt frisch eine Akte auf dem Tisch, wo die Vollstreckungsanordnung komplett gestrichen ist.

    Das heißt für mich doch, es liegt keine Vollstreckungsanordnung vor, welche ich vollstrecken könnte?

    Oder bin ich da auf dem Holzweg? Will mich da nicht schon wieder mit der Richterin rumstreiten, bin froh, dass nach Wochen einigermaßen Ruhe eingekehrt ist.

    Wie hat denn so eine Vollstreckunsganordnung auszusehen, wonach ich zu vollstrecken habe? § 31 Abs. 5 RPflG spricht ja von einer Vollstreckungsanordnung.

    Danke für eure Hilfe

    Wie sieht bei euch die richterliche Verfügung / Vollstreckungsanordnung aus?

  • Hallo !

    Ich habe von der Praxis in Jugendvollstreckungssachen keine Ahnung - bin halt an der StA.
    Ich weiß auch nicht was "GG" in dem Post bedeuten soll.

    Aber wenn es Streit mit Frau Volljuristin gibt und diese nicht die Vollstreckungsanordnung gibt, dann würde ich einfach NICHTS machen und auf den Richtervorbehalt pochen !
    Soll Deine Richterin das dann doch selbst machen !!!

  • Vielleicht sollte man die Richterin auf die Kommentierung Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 24. Aufl. 2023, JGG § 82 Rn. 46 hinweisen?

    Die Vollstreckung durch den Rechtspfleger ohne Übertragung durch den Vollstreckungsleiter ist unwirksam und auch nachträglich nicht heilbar.

    Danke, so habe ich es gemacht.

    Das Theater danach war auch nicht schön (Androhene iner Dienstaufbeschwerde, Gespräch mit Amtsdirektor). Aber ich habe mich behaupten können und nun gibt es vernünftige Verfügungen von ihr und ich kann arbeiten.

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