Feststellungsvermerk gemäß § 178; Titel verloren gegangen

  • Moin,

    wir haben gerade folgendes Problem:

    Gläubiger möchte einen vollstreckbaren Tabellenauszug. Wir haben den Titel angefordert. Dieser ist aber nicht mehr auffindbar. Eigentlich benötigen wir natürlich das Original zum Entwerten. Aber jetzt stellt sich uns die Frage, ob der Gläubiger tatsächlich eine Zweitausfertigung beim Ursprungsgericht anfordern muss, oder ob wir so die vollstreckbare erteilen können (möglicherweise nach Anhörung des Schuldners).

    Wie handhabt Ihr diesen Fall (wenn Ihr den schon mal hattet)?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Gl. hat im Rahmen von § 201 InsO einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich seiner festgestellten Forderung.

    Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob auf dem "ehemaligen" Titel die Feststellung vermerkt ist.

    Da es sich um eine Klausel nach § 724 ZPO handelt, besteht auch kein Anlass zu einer vorherigen Anhörung des Schuldners.

    Soweit die Forderung zur Tabelle festgestellt wurde, ist der alte Titel "erloschen", sollte der Gl. gleichwohl aus dem Titel Ansprüche vollstrecken, welche zur Tabelle festgestellt wurde, bleibt es dem Schuldner unbenommen, dieses Vollstreckungshindernis im Vollstreckungsverfahrens zu rügen.

  • Der Gl. hat im Rahmen von § 201 InsO einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich seiner festgestellten Forderung.

    Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob auf dem "ehemaligen" Titel die Feststellung vermerkt ist.

    Da es sich um eine Klausel nach § 724 ZPO handelt, besteht auch kein Anlass zu einer vorherigen Anhörung des Schuldners.

    Soweit die Forderung zur Tabelle festgestellt wurde, ist der alte Titel "erloschen", sollte der Gl. gleichwohl aus dem Titel Ansprüche vollstrecken, welche zur Tabelle festgestellt wurde, bleibt es dem Schuldner unbenommen, dieses Vollstreckungshindernis im Vollstreckungsverfahrens zu rügen.

    sehe ich genauso

  • schließe mich an

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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