Verschmelzung dienende Flurstücke erfolgt - Grunddienstbarkeit löschen?

  • Trotz ausgiebiger Lektüre bin ich zu keinem Ergebnis gekommen und bitte als Anfänger um eure Hilfe zu folgendem Fall:

    Es wurde ein Übergabevertrag mit Auflassung geschlossen und neben der Eintragung der Eigentumsumschreibung auch die Löschung einer Grunddienstbarkeit durch den Übergeber unter Bezugnahme auf die Grundakten beantragt.

    Es handelt sich dabei um ein vor Jahrzehnten eingetragenes Geh- und Fahrtrecht zu Lasten der Flurstücke 100 und 101, eingetragen in GB-Blatt 500. Flurstück 100 wurde vor einigen Jahren veräußert und unter Mitübernahme der Grunddienstbarkeit auf das neue Grundbuchblatt Nr. 1000 übertragen. Gegenstand des aktuellen Übergabevertrages ist ein weiteres Grundstück, das im GB-Blatt Nr. 500 eingetragen ist, in dem sich ursprünglich auch Flurstück 100 befand.

    Das Flurstück 101 ist nirgends mehr eingetragen.

    Laut Angaben des aktuellen Eigentümers in der notariellen Urkunde/Übergabevertrag sei vor langer Zeit das Flurstück 101 mit dem Flurstück 100 verschmolzen worden. Daher könne die Löschung der Grunddienstbarkeit im Blatt Nr. 500 erfolgen und werde beantragt.

    (Vor einigen Jahrzehnten erfolgte anlässlich der Umstellung auf die maschinelle Grundbuchführung die Neufassung der Grundbuchblätter. Am in diesem Zusammenhang eingetragenen Grundstücksbestand in Blatt Nr. 500 hat sich seitdem - mit Ausnahme der Abschreibung von Flurstück 100 infolge Veräußerung - nichts geändert. Das laut Grundbucheintragung ebenfalls mit dem Geh- und Fahrtrecht belastete Flurstück 101 wurde damals nicht als Bestand eingetragen, möglicherweise weil es zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existent war (vorherige Verschmelzung). Das Geh- und Fahrtrecht ("lastend an Flurstück 100 und 101") wurde wohl eingetragen, wie früher bewilligt, ohne die Veränderung/Verschmelzung der Flurstücke ersichtlich zu machen.)

    Kann eine Löschung des Geh- und Fahrtrechtes im GB-Blatt Nr. 500 erfolgen? Welche Unterlagen müsste ich ggf. noch anfordern?

    Vielen Dank für das Lesen des langen Beitrags und eure Hilfe.

    Einmal editiert, zuletzt von Neuling (5. Dezember 2023 um 09:47) aus folgendem Grund: Sachverhaltsfehler korrigiert

  • Verständnisfrage: Ist Flurstück 101 im Bestandsverzeichnis des Blatts 500 eingetragen?

    Hier ist der Text etwas verwirrend, im zweiten Absatz steht, das Flurstück 101 sei in Blatt 500 eingetragen, im vierten Absatz steht, dass das Flurstück 101 bei der Neufassung nicht als Bestand eingetragen wurde, weil es nicht mehr existierte (aufgrund einer vorherigen Verschmelzung).

    Gegebenenfalls beim Vermessungsamt die Allegationsliste und die entsprechenden Fortführungsnachweise für das Flurstück 101 anfordern, um den Werdegang nachvollziehen zu können.

    Sollte das Flurstück 101 nicht mehr in Blatt 500 gebucht sein (und auch nicht (aufgrund Verschmelzung) Bestandteil eines der dort gebuchten Flurstücke sein, könnte die Belastung im Blatt 500 als gegenstandslos gelöscht werden.

    Sofern Flurstück 100 und 101 tatsächlich mit ihrer gesamten Fläche miteinander verschmolzen wurden, hätte die Belastung bereits bei der Übertragung des vereinigten Flurstücks 100 auf Blatt 1000 gelöscht werden müssen.

  • Bei uns wäre es gar nicht möglich, das Flurstück 100 mit dem Flurstück 101 zu verschmelzen ohne eine neue Flurstücksnummer für das Verschmelzungsergebnis zu bekommen. 100 würde da nicht mehr existieren können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da waren nach meiner Kenntnis die Regeln aber nicht anders. Sehr mysteriös und ohne Hilfe des Katasteramtes nicht aufzuklären. Bei uns kann eine Flurstückshistorie inzwischen auch teilweise online nachvollzogen werden.

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  • Grundsätzlich gilt in den Katastern mit preußischer Historie die Pflicht zur Neunummerierung der Flurstücke bei Formveränderung. Ob der im SV genannte Fall in preußischem Gebiet liegt, weiß ich nicht. Es ist aber fast egal: Bei "wegverschmolzenen" Flurstücken immer das Katasteramt fragen.

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