MOPEG - Übergangsregelung bei fehlender Eigentümerzustimmung zur Übertragung des Erbbaurechtes

  • Zur Übertragung eines Erbbaurechts ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.

    Eine als Erbbauberechtigte eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließt den Vertrag mit dem Erwerber noch 2023 ab. Es ist nicht sicher, ob die Eigentümerzustimmung noch 2023 nachgereicht werden kann. Kommt der Alt-GbR die Übergangsregelung des Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB zugute, wenn der Eigentumsänderungsantrag auch noch 2023 gestellt wird?

    Art. 229 § 21 Absatz 4 Satz 1 EGBGB nF lautet: "§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde."

    Ich meine, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen und die schwebende Unwirksamkeit daran nichts ändert, bin aber nicht sicher.

    Ich habe in meinen Unterlagen zu dieser Frage leider bislang nichts gefunden und freue mich über Hinweise.

  • Ich denke auch, dass die alten Regelungen Anwendung finden. Ich glaube nicht das der Gesetzgeber unterscheiden wollte, ob der Antrag wegen langsamer Bearbeitung des Grundbuchamtes erst 2024 vollzogen werden kann oder auf Grund eines Mangels.

  • Die Zustimmungen nach § 5 ErbbauRG oder § 12 WEG werden im Grundbuchverfahren zur Bewilligung nach § 19 GBO (OLG Hamm, Beschl. v. 28. 8. 2006, 15 W 15/06; unter Hinweis auf BGH). Der Art. 229 § 21 Absatz 4 Satz 1 EGBGB meint mit "vor diesem Zeitpunkt" vermutlich alle erforderlichen Bewilligungen.

    P.S. Die GbR ist vorliegend die Erbbauberechtigte, nicht die Grundstückseigentümerin. Ziehe den Einwand daher zurück.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (7. Dezember 2023 um 11:13) aus folgendem Grund: "P.S."

  • Die, um die es bei der Übergangsregelung geht, nämlich die GbR, hat aber bis 31.12.23 die von ihr benötigten Erklärungen abgegeben und eingereicht.

    Die Gesetzesbegründung sagt

    Zitat

    Artikel 229 § 21 Absatz 4 EGBGB-E soll verhindern, dass bereits eingeleitete Eintragungsvorgänge im Grundbuch in Anbetracht der Voreintragungsobliegenheit gemäß § 47 Absatz 2 GBO-E im Gesellschaftsregister nach Inkrafttreten des Gesetzes neu angestoßen werden müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt zwar die dinglichen Erklärungen und der Antrag auf Grundbuchvollzug erfolgt sind, die Eintragung jedoch noch aussteht. Sie soll sich in diesem Fall nach altem Recht richten, um nicht für eine nach neuem Recht erforderliche Voreintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister erneut einen Notar aufsuchen zu müssen. Die Vorschrift folgt damit dem § 878 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die Dauer des Eintragungsverfahrens des Grundbuchamts nicht zulasten der Beteiligten gehen darf.

  • Eine (vielleicht etwas dumme) Verständnisfrage: Heißt dass, das bei Eintragungen, bei denen die GbR eine Bewilligung abgeben muss, diese künftig immer auch im Register eingetragen werden muss? Denn laut Gesetzestext des § 47 II n.F. soll die Eintragung im Gesellschaftsregister ja nur dann erforderlich sein, wenn ein Recht für eine GbR eingetragen werden soll.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ganz frisch zu diesem Thema: DNotI-Report 23/2023, Seite 182.

    Dort wird -grob gesagt- vertreten, dass die Übergangsvorschrift lediglich dann den Beteiligten zugute kommen soll, wenn die Eintragung nur wegen behördlichen Bearbeitungszeiten oder wegen Unterlagen ohne materiell-rechtliche Wirkung (zB Unbedenklichkeitsbescheinigung) nicht vor dem 31.12.2023 möglich ist.

    Bei fehlenden Zustimmungserklärungen oder z.B. Rangerklärungen wird hingegen vertreten, dass diese nach dortiger Auffassung bis zum 31.12.2023 vorliegen müssen.

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