Verzichtserklärung statt Löschungsbewilligung?

  • Hallo,

    ich habe ein Aufgebotsverfahren, das mich ein wenig verwirrt.

    Folgender Sachverhalt liegt dem zu Grunde:

    Nachlasspfleger beantragt die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs, findet beim Erblasser allerdings die Löschungsbewilligung nicht, die bereits ausgestellt wurde. Der Nachlasspfleger hat daraufhin die Bank, welche als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist, nach der Ausstellung einer zweiten Löschungsbewilligung gebeten. Die Bank meinte allerdings, sie habe alle Verfahren gelöscht und habe keine Unterlagen mehr. Sie würden nicht wissen, wer wirklich der Gläubiger der eingetragenen Grundschuld ist.

    Der Nachlasspfleger konnte mir lediglich eine Verzichtserklärung der Bank vorlegen, in welcher sie auf den vollen Betrag der Grundschuld verzichtet hat. Eine Löschungsbewilligung möchte die Bank explizit nicht vorlegen. Der Nachlasspfleger fragt hier an, ob wir das Verfahren nun ohne Löschungsbewilligung fortsetzen können.

    Nun ist die Frage, ob ich diese Verzichtserklärung statt einer Löschungsbewilligung nehmen kann oder ob ich dem Nachlasspfleger mitteilen muss, dass das alles so nicht funktioniert... ?(

    Vielen Dank!

  • Wenn es eine Buchgrundschuldist steht fest, wer Gläubiger ist.

    Und wenn die Bank der Meinung ist, es bestünde keine Sicherungsbedürfnis mehr, wird sie Grundpfandrechte freigeben müssen, auch mittels Löschungsbewilligung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Allgemein: OLG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2022 – 19 W 62/21 (Wx)

    Bei der Überlassung eines Verzichts auf das Recht (§ 1168 BGB) - nicht auf das Kapital – könnte man sicher ebenfalls das Einverständnis erkennen, „mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren“

    Zum Antrag eines Nachlaßpflegers: OLG München, Beschl. v. 27.7.2020 – 34 Wx 212/20

    Da hatte die Gläubigerin offenbar weniger Probleme damit, eine Zweitschrift der Löschungsbewilligung zu erteilen.

  • Eine Verzichtserklärung ersetzt nicht die Löschungsbewilligung. Der Verzicht müsste, um wirksam zu werden, unter Virlage des Grundpfandrechtsbriefes ins Grubdbucg eingetragen werden. Da der Brief aber nicht da ist, wird der Verzicht nicht wirksam.

    Es muss also eine Löschungsbewilligung her.

    Wenn es aber überhaupt keine Unterlagen oder Hinweise zum Verbleib des Briefes gibt, kommt ohnehin eher ein Gläubigeraufgebot in Betracht.

  • Die dem Eigentümer ausgehändigte Löschungsbewilligung wird als Ermächtigung verstanden, das Aufgebotsverfahren in Prozessstandschaft für den Gläubiger durchzuführen. Die Idee dahinter ist, daß einem Gläubiger, der einem Eigentümer eine Löschungsbewilligung aushändigt, das weitere rechtliche Schicksal der Grundschuld schnurz ist. Meiner Meinung nach würde sich das bei einem Verzicht i.S.v. Par. 1168 BGB grds. ebenso verhalten.

  • Der Rückgewähranspruch ist auf Aufhebung (Löschungsbewilligung), Verzicht oder Abtretung gerichtet. Laut Sachverhalt ist der Anspruch durch Aushändigung der Löschungsbewilligung bereits erfüllt. Einen Anspruch hat der Eigentümer höchstens noch aus Par. 812 BGB. Eine Löschungsbewilligung bekommt der Eigentümer sonst nur auf Kulanz.

  • Eine Verzichtserklärung ersetzt nicht die Löschungsbewilligung. Der Verzicht müsste, um wirksam zu werden, unter Virlage des Grundpfandrechtsbriefes ins Grubdbucg eingetragen werden. Da der Brief aber nicht da ist, wird der Verzicht nicht wirksam.

    Es muss also eine Löschungsbewilligung her.

    Wenn es aber überhaupt keine Unterlagen oder Hinweise zum Verbleib des Briefes gibt, kommt ohnehin eher ein Gläubigeraufgebot in Betracht.


    Ich habe gerade die gleiche Problematik in mehreren Verfahren und sehe es eigentlich wie Bonnie.

    Bin mir aber unsicher aufgrund eines (sehr) bösen Schreibens eines Notars...

    Gibt es noch weitere Meinungen? :/

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