Hallo,
ich habe ein Aufgebotsverfahren, das mich ein wenig verwirrt.
Folgender Sachverhalt liegt dem zu Grunde:
Nachlasspfleger beantragt die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs, findet beim Erblasser allerdings die Löschungsbewilligung nicht, die bereits ausgestellt wurde. Der Nachlasspfleger hat daraufhin die Bank, welche als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist, nach der Ausstellung einer zweiten Löschungsbewilligung gebeten. Die Bank meinte allerdings, sie habe alle Verfahren gelöscht und habe keine Unterlagen mehr. Sie würden nicht wissen, wer wirklich der Gläubiger der eingetragenen Grundschuld ist.
Der Nachlasspfleger konnte mir lediglich eine Verzichtserklärung der Bank vorlegen, in welcher sie auf den vollen Betrag der Grundschuld verzichtet hat. Eine Löschungsbewilligung möchte die Bank explizit nicht vorlegen. Der Nachlasspfleger fragt hier an, ob wir das Verfahren nun ohne Löschungsbewilligung fortsetzen können.
Nun ist die Frage, ob ich diese Verzichtserklärung statt einer Löschungsbewilligung nehmen kann oder ob ich dem Nachlasspfleger mitteilen muss, dass das alles so nicht funktioniert...
Vielen Dank!