Falscher Käufer in der Urkunde

  • Eine Urkunde ist bezüglich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin X-GmbH bereits vollzogen. Anwesend waren alle Parteien, auch der Geschäftsführer der X-GmbH. Der Geschäftsführer der X-GmbH ist gleichzeitig auch Geschäftsführer der Xpro-GmbH. Nunmehr wird eine Urkunde nachgereicht mit der Erklärung aller Parteien, dass in der Vorurkunde irrtümlich die X-GmbH als Käuferin ausgewiesen wurde.

    Die Parteien erklären nun, sich hinsichtlich der Bezeichnung der Käuferin geirrt haben und dass ein Fall der falsa demonstratio non nocet vorliege. Alle Erklärungen aus der Vorurkunde sollen für die Xpro-GmbH abgegeben worden sein. Ich soll die Vormerkung berichtigen.

    Kann ich bezüglich der Käuferin auf die allgemeinen Grundsätze der Falschbezeichnung zurückgreifen und die Vormerkung berichtigen oder habe ich ein Problem, da beide Gesellschaften existieren?

  • Die "Falschbezeichnung" gibt es auch bei der Vertretung (MünchKomm, Par. 164 BGB, um Rn 124 herum). Wenn man auf die allgemeinen Grundsätze zur Falschbezeichnung zurückgreift, muss sich die Falschbezeichnung aber anhand der Urkunde erkennen lassen (Hügel/Wilsch, irgendwo beim Par. 28 GBO; OLG München). Und das ist hier offenbar nicht Fall.

  • Die "Falschbezeichnung" gibt es auch bei der Vertretung (MünchKomm, Par. 164 BGB, um Rn 124 herum). Wenn man auf die allgemeinen Grundsätze zur Falschbezeichnung zurückgreift, muss sich die Falschbezeichnung aber anhand der Urkunde erkennen lassen (Hügel/Wilsch, irgendwo beim Par. 28 GBO; OLG München). Und das ist hier offenbar nicht Fall.

    Das wäre nur für reine Schreibfehler (für jedermann ohne weiteres erkennbar) richtig. Die "offensichtliche Unrichtigkeit" (§ 44a Abs. 2 BeurkG) muss sich für die Beteiligten ohne weiteres erkennen lassen. Da scheint ja der Fall zu sein (mal wieder im Firmenkonglomerat den Überblick verloren...).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja genau, hier hat der Geschäftsführer die falsche seiner vielen Firmen vertreten. Das ließe sich also durch die Darstellung der versehentlichen Falschbezeichnung und den Verweis, dass alle Erklärungen für die Xpro-GmbH abgegeben worden sein sollen, korrigieren, ja?

    Ich zweifle nur, weil ja ein Recht im GB schon für die X-GmbH steht. Es muss also nicht für diese gelöscht und für die andere neu eingetragen werden?

    Ich würde demnach die Vormerkung auf die Xpro-GmbH gemäß Bewilligung vom ... umschreiben :/

  • Ähnlich -> OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.4.2013 – 20 W 117/13

    Da Einigung und Eintragung nicht übereinstimmen, ist das Recht allerdings nicht enstanden. Eine Berichtigungsbewilligung wird also nicht helfen.

    Heißt das dann im Ergebnis aber nicht, dass ich eine Löschung der eingetragenen Vormerkung und eine neue Bewilligung bräuchte?

    (PS: Ein Rangproblem hätte ich hiermit derzeit nicht)

  • Tux : Ich würde die nicht entstandene Vormerkung löschen und eine neue (richtige) eintragen. Eine neue Bewilligung braucht man wegen der Berichtigung der Beteiligten in der Urkunde dafür nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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