Einigungsgebühr bei Klagerücknahme

  • Hey,

    es ist Zahlungsklage über 500 € wegen Schadensersatz anhägig. (fiktiv) Es geht um Internetversorgung.

    Es wird im Verfahren sodann Klagerücknahme erklärt, der Kläger zahlt die Kosten des Verfahrens.

    Es wird im KFA nun eine 1,0 Einigungsgebühr aus 500 € geltend gemacht.

    Der Beklagte führt aus, dass Einigungsgespräche geführt wurden und die Klagerücknahme Gegenstand der Einigung war.

    Die Gegenseite hat sich im Gegenzug verpflichtet dem Kläger eine Gutschrift zu erstatten.

    Die Klägerseite moniert nun die Entstehung der Einigungsgebühr mit der Begründung, dass die Einigung außergerichtlich war und sich außergerichtlich auf eine Zahlung von 50 € (fiktiv) Gutschrift bei Klagerücknahme geeinigt wurde.

    Ich stehe glaube ich auf dem Schlauch, aber meines Erachtens wurde sich hier doch geeinigt.

    Oder liegt hier doch ein vollsätndiger Verzicht auf den Schadensersatz vor?

    LG :)

  • Es ist wie auch sonst bei Vergleichen: Maßgeblich für den Wert ist nicht der Betrag, auf den die Parteien sich geeinigt haben, sondern die Summe, die im Streit war.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es wurde sich geeinigt, aber wie so häufig unsauber ihm Hinblick auf die Kostentragung.

    Wenn der Kläger 50 EUR kriegen, aber die Kosten der Beklagten tragen soll, ggf auch noch incl Einigungsgebühr, dann hat er schlecht verhandelt. EG 1003 ist aus 500,00 € entstanden (selbe Höhe wie 50,00 €, sollte aber trotzdem deutlich gemacht werden). Ob die auch erstattet werden muss, steht auf einem anderen Blatt. Wenn man sich auf Klagerücknahme gegen Zahlung einigt, ist es eher üblich, das der Beklagte die vollen Kosten übernimmt.

    Allerdings sind oben auch die Parteibezeichnungen etwas schwammig. Wer ist jeweils Gegenseite?

  • Ist immer noch unsauber (Gegenseite vs. Kläger/Beklagter). Außerdem bitte nicht Beiträge abändern, die schon kommentiert wurden. Damit fehlt für die Leser der Zusammenhang.

    Also wenn die Kostentragung aus der Rücknahme resultiert, und nicht aus aus einem Vergleich (auch über die Kosten), dann kann die EG wegen §98 mE nicht festgesetzt werden.

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