Müssen die Kinder auch Ausschlagen?

  • Ein Miterbe hat die Erbschaft in Russland ausgeschlagen.

    Ich habe ihn darum gebeten mir noch mitzuteilen, ob er Kinder hat, um diese als nächstberufene Erben zu informieren.

    Es gilt deutsches Erbrecht und es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.


    Nun teilt er mir mit, man habe ihm gesagt, dass durch seine Ausschlagungserklärung auch sein Ehegatte und die Kinder als Erben weggefallen seien.

    Da aber deutsches Erbrecht gilt und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, ist doch sein Anteil auf seine Kinder übergegangen, der Ehegatte spielt keine Rolle, so dass die Kinder auch noch ausschlagen müssten, wenn sie nicht Erbe werden wollen.

    Die Auswirkungen der Ausschlagung nach russischem Erbrecht spielen hier doch gar keine Rolle.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Du hast keinen Denkfehler. Die Kinder müssen natürlich auch ausschlagen, da sich das nach deutschem Erbrecht richtet.

    Solche Verwirrungen kommen immer mal wieder vor, wenn die im Ausland lebenden erbberechtigten Personen nicht bedenken, dass deutsches Erbrecht gilt. Ich hatte das letztens sogar mit Österreich. Dort hat ein Notar dem Bürger gesagt, dass nur er ausschlagen muss und sich geweigert eine Erklärung für die Kinder aufzunehmen. Ich habe dem Bürger dann eine längere Mail zugesendet und erklärt, dass seine Kinder aufgrund deutschem Erbrecht sehr wohl etwas mit der Sache zu tun haben. Die Mail hat der Bürger dem Notar vorgelegt und prompt war die Ausschlagungserklärung auch für die Kinder da.

    Vielleicht hast du ja auch eine Mail von dem Bürger in Russland....geht schneller als mit der Post.

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