Von einem Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses wurde dem Landratsamt als Beistand nach Abschluss des Verfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Auf Antrag des Jobcenters wurde diesem im Wege der Rechtsnachfolge eine vollstreckbare Teilausfertigung für einen übergegangenen Betrag erteilt. Die Rechtsnachfolgeklausel wurde mit der Urschrift, der vollstreckbaren Ausfertigung und der vollstreckbaren Teilausfertigung verbunden.
Nun beantragt die Unterhaltsvorschusskasse im Wege der Rechtsnachfolge für die Beträge, die von der ersten Rechtsnachfolge nicht erfasst sind, die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung. Dem Antrag kann entsprochen werden.
Vorgelegt wurde aber nur die vollstreckbare Ausfertigung nicht aber die vollstreckbare Teilausfertigung.
M. E. ist eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung zu fertigen und auf jeden Fall mit der Urschrift und mit der vollstreckbaren Ausfertigung zu verbinden.
Fraglich ist aber, ob die neue Rechtsnachfolgeklausel auch mit der bereits erteilten vollstreckbaren Teilausfertigung verbunden werden muss, da es sich ja gerade nicht um die Beträge handelt, die in dieser vollstreckbaren Teilausfertigung übergegangen sind. Die beiden in den Teilausfertigungen übergegangenen Beträge haben also gar nichts miteinander zu tun und schränken sich gar nicht ein.
Wie seht Ihr das?