Kostenentscheidung nach Ablehnung § 727 ZPO

  • Hallo!

    Da ich zu meinem Problem leider wenig finden konnte, hoffe ich dass mir hier viellecht jemand helfen kann.

    Fall: Unterhaltsverfahren mit entsprechendem Titel

    Antragstellerin ist die Mutter, Antragsgegner der Vater

    Das Landratsamt hat, in Vertretung des Kindes, eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt.

    Da die Voraussetzungen nicht vorlagen, wies ich den Antrag nach einigem hin und her (auch mit dem AGV) durch Beschluss zurück.

    Das Landratsamt teilte zwischenzeitlich mit, dass die Beistandschaft beendet wurde.

    Nun meldete sich der RA des Antragsgegners und beantragt eine Kostenentscheidung.

    Ist das hier überhaupt möglich? Wenn ja, wie??

    Vielleicht hatte das jemand schon einmal :)

    Vielen Dank!

  • Vielleicht hilft dir die Kommentierung von Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3309 Rn. 402 ff. weiter.

    Weiter wäre eventuell die Regelung des § 321 ZPO (bzw. die entsprechende Bestimmung des FamFG) zu beachten. Denn der Zurückweisungsbeschluss wurde bereits erlassen und das Verfahren ist damit beendet. Da aber in dem Beschluss keine Kostenentscheidung enthalten ist, wäre dieser unter Umständen zu ergänzen.

    Allerdings spreche ich hier aus zivilrechtlicher Sicht (ZPO-Verfahren), aber das FamFG hat insoweit eine eigene Regelung in § 43 FamFG.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Nicht notwendige Vollstreckungskosten trägt grds. der Gläubiger, § 788 I S. 1 ZPO. Wenn solche Kosten beim Schuldner entstanden sind, kann dieser die Erstattung verlangen (Karsten Schmidt/Brinkmann in MüKo-ZPO, 6. Aufl. [2020], § 788 Rn. 56; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. [2020], § 788 Rn. 20 f; LG Saarbrücken, JurBüro 1984, 1731 m.w.N. aus der Lit.). Trägt der Gläubiger also diese Kosten, muß das Vollstreckungsgericht diese in einer Kostenentscheidung zum Ausdruck bringen (Karsten Schmidt/Brinkmann, a.a.O.; OLG München, MDR 1964, 769; KG, Rpfleger 1981, 318; OLG Koblenz, JurBüro 1982, 1897). Ist die Kostenentscheidung unterblieben, kann der Schuldner die ergangene Hauptsacheentscheidung deswegen anfechten, ohne daß § 99 dem entgegenstünde (Karsten Schmidt/Brinkmann, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Bremen, Rpfleger 1985, 160; m.w.N. aus der Lit.).

    Voraussetzung einer Kostenentscheidung ist aber grundsätzlich, dass der Schuldner bereits im Antragsverfahren beteiligt ist und ihm Kosten entstanden sind (vgl. z. B. Geimer, a.a.O., Rn. 21; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. [2020], Rn. B.548 m.w.N.).

    Bei dem Verfahren auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) handelt es sich um eine erstmalige Klauselerteilung i. S. v. § 19 I S. 2 Nr. 13 RVG, also nicht um eine weitere Klausel i. S. v. § 733 ZPO (die beim RA eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, § 18 I Nr. 5 RVG). Der RA, der bereits im Erkenntnisverfahren tätig war, erhält in dem Verfahren nach § 727 ZPO also keine weitere Gebühr, weil diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens abgegolten ist (vgl. z. B. Volpert in AnwK-RVG, 9. Aufl. [2021], Nr. 3309 Rn. 403 u. 442). Also wären in diesem Fall dem RA des Antragsgegners - vorbehaltlich § 15 V S. 2 RVG - gar keine gesonderten Kosten entstanden.

    Anders läge der Fall, wenn es sich um ein neues Auftragsverhältnis handelt, es sich also um einen neuen RA handelt, der jetzt erstmalig für den Schuldner tätig ist. Dann entstünde für diesen RA die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG + Auslagen.

    Daher obliegt es m. E. erst einmal dem antragstellenden Schuldner darzulegen, dass ihm gesonderte Kosten erwachsen sind, sollte er von demselben RA bereits im Erkenntnisverfahren vertreten worden sein und kein Fall des § 15 V S. 2 RVG vorliegen.

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  • Update!

    Die Gegenseite hat sich leider nicht mehr gemeldet.

    Ich habe daraufhin dem RA geschrieben, dass das Verfahren zum Erkenntnisverfahren gehört und somit keine Kosten entstehen.

    Jetz habe ich eine Antwort erhalten:

    Er gibt mir grundsätzlich Recht, dass das Klauselverfahren zum Erkenntnisverfahren gehört.

    Gleichzeitig schreibt er aber, dass dann für den RA des Antragstellers eben keine Kosten entstehen, was seiner Meinung nach dann eben nicht für ihn gilt, weil er den Antragsgegner vertritt...

    Zudem macht er Ausführungen, dass man hier § 732 ZPO analog anwenden könnte, wodurch ihm Kosten zustehen würden (§ 18 Nr. 4 RVG).

    Meiner Meinung nach gilt das o.g. aber nicht nur für den RA des Antragstellers. Zudem ist mir die analoge Anwendung von § 732 auch nicht ganz recht.

    Im Fall von § 732 geht es ja um das Verfahren eines tatsächlich eingereichten Rechtsbehelfs nach Erteilung der Klausel. Das is hier ja nicht der Fall.

    Außerdem wäre die Klausel auch ohne die Einwände des AG zurückgewiesen worden, da sowieso keine Rechtsnachfolge vorlag.

    Ich tue mich nun aber schwer mit der tatsächlichen Begründung :(

  • Er gibt mir grundsätzlich Recht, dass das Klauselverfahren zum Erkenntnisverfahren gehört.

    Gleichzeitig schreibt er aber, dass dann für den RA des Antragstellers eben keine Kosten entstehen, was seiner Meinung nach dann eben nicht für ihn gilt, weil er den Antragsgegner vertritt...

    Es spielt doch keine Rolle, auf welcher Seite er Vertreter ist. Entscheidend ist allein, ob er bereits als Prozeßbevollmächtigter seine Verfahrensgebühr im zugrundeliegenden Verfahren verdient hat, weil durch diese Gebühr die in § 19 RVG genannten Tätigkeiten (wie hier also die "Umschreibung" der Klausel) im gebührenrechtlichen (nicht etwa prozessualen!) Rechtszug automatisch mit abgegolten sind.

    Auch eine "Analogie" mit der in § 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG genannten Gebühr für die Vertretung im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO ist hier aus den von Dir genannten Gründen schon nicht geboten, eben weil es an der Vergleichbarkeit beider Sachverhalte fehlt (Erteilungsverfahren / Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren).

    Ob die Einwände des Antragsgegners eine Rolle für die gerichtliche Entscheidung spielten, hat gebührenrechtlich letztlich keine Bedeutung. Es müssen für die Entstehung der anwaltlichen Verfahrensgebühr lediglich die in Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

    Da demnach keine Kosten dem Schuldner entstanden sind, ist auch keine Kostenentscheidung veranlaßt.

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