Fristbeginn bei Antrag auf Entlassung

  • Hallihallo Ihr Lieben,

    ein gesundes neues Jahr euch allen!

    Ich habe mal eine Frage & vielleicht kann mir ein schlauer Kopf (oder mehrere) weiterhelfen.
    Meine beste Freundin möchte aus persönlichen Gründen von der Rechtspflege (sie ist in NRW eingestellt) zu einer Kommune wechseln und sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen.
    (Ja, sie hat sich das sehr gut überlegt und auch informiert über die Auswirkungen - Nachversicherung, Krankenkasse etc.).

    Nun ist es so, dass sie nämlich eine Stellenzusage erhalten hat. Aus dem jetzigen Beamtenverhältnis wird sie dann in ein Tarifverhältnis wechseln (ja, auch gut überlegt) und wird deswegen einen Entlassungsantrag stellen. Das hat sie bislang noch nicht auf den Weg gebracht (wird das aber natürlich zeitnah anleiern), weil die übernehmende Kommune noch in die Personalakte gucken wollte. Gestern kam dann von der Kommune die Nachricht, dass der Einstellung von deren Seite nix im Wege stünde nachdem sie auch die Personalakte in den Fingern hatten. Vom OLG kam wohl die Aussage, dass sie zum 01.06.2024 "freigegeben" wird, weil die Nachbesetzung sehr schwierig sei.

    Jetzt hatten wir zu zweit mal ins LBG von NRW geschaut. Da steht ja drin, dass die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen sei. Und dass diese solange hinausgeschoben werden kann, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat und dass eine Frist von drei Monaten dabei nicht überschritten werden darf. Leider steht da zum Fristbeginn nix drin.

    Ist es nicht eigentlich so, dass diese ominösen 3 Monate bei einem Entlassungsdatum ohne konkreten Entlassungszeitpunkt ab dem Eingang des Antrags beim OLG laufen? Also, wenn der Antrag noch im Januar 2024 beim OLG eingeht, die 3-Monats-Frist am 30.04.2024 endet und sie zum 01.05.2024 wechseln können sollte???
    Wir waren uns da jetzt unsicher. Weil die (unbestritten) schwierige Personalsituation bzw. dass niemand ihre bisherige Stelle am AG übernehmen kann, darf ja wohl nicht meiner Freundin zum Nachteil gereichen?!?!
    Weil es für sie auch zeitgleich ein Wechsel über eine größere Entfernung ist (was auch mit Umzug, neuer Wohnung etc. pp. verbunden ist), ist jeder Monat eher ein Gewinn für sie.

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

  • Das ist doch eine super Frage für den Gewerkschaftsvertreter. Auch wegen etwaiger Nachzahlungen ua.

    So oder so, sollte sie das schnellstens umsetzen. "Kündigungsfristen" kenne ich bei Beamten gar nicht. Es gibt ja keinen Arbeitsvertrag, der zu kündigen wäre.


    Resturlaub aus 2023, neuen anteiligen Urlaub aus 2024 und dann zu diesem Ablaufdatum um Entlassung bitten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hat die Einstellung bei der Kommune auch schon die dortige Mitbestimmung (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) durchlaufen, sind die Absagen an den übrigen Bewerberkreis verschickt worden und ist die Klagefrist für Konkurrentenklagen abgelaufen? Vorher würde ich in Bezug auf einen Entlassungsantrag noch nichts einleiten, da ein nicht auszuschließendes Risiko besteht, dass es noch zu Hindernissen kommen kann.

    Die Dreimonatsfrist beginnt nach Ablauf des im Entlassungsantrag angegebenen Zeitpunktes (entweder "nächstmöglicher Termin" oder ein konkretes Datum). Siehe § 27 Abs. 4 LBG NRW:

    "Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden."

    Grundsätzlich wird der gewünschte Entlassungstermin nach Satz 1 durch den Entlassungsantrag bestimmt. Das Herausschieben nach Satz 2 knüpft an Satz 1 an. "Sie kann ..." ist im Sinne von "Die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt ..." zu lesen.

  • Wenn im Entlassungsantrag kein genauer Zeitpunkt angegeben wird, muss ein solcher ermittelt werden. Das wäre hier dann unter Berücksichtigung von #2 "nächstmöglicher Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Resturlaub aus 2023, anteiliger Urlaubsanspruch aus 2024 [und Überstundenabbau, wenn es keine VAZ gibt]". An das sich daraus ergebende Datum kann (bzw. nach dem Gesagten in #1 wohl eher: wird) das OLG das Herausschieben um drei Monate dranhängen.

    Nachdem es nach deiner Schilderung sehr wahrscheinlich ist, dass das OLG den Entlassungszeitpunkt herausschieben wird: Da es meiner Meinung nach nicht wirklich etwas bringt, die drei Monate bis auf den letzten Tag auszuschöpfen, könnte deine Freundin vielleicht den Versuch unternehmen, sich mit dem OLG auf ein Herausschieben auf den 31.03.2024 zu verständigen. Das wäre dann ein glatter Schnitt. Außerdem fällt Karfreitag dieses Jahr auf den 29.03.2024, so dass sie noch drei sowieso arbeitsfreie Tage am Monatsende "gewinnen" würde.

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