Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich würde mich sehr über Anregungen oder Hinweise zu folgendem verkorksten Fall freuen. Vorab: Aufgebotssachen mache ich noch nicht lange und habe hier auch keine erfahrenen Spezialisten, mit dem ich mich austauschen könnte.
Ich habe ein Eigentümeraufgebot aus 2017 geerbt. Meines Erachtens liegen grundsätzlich die Voraussetzungen zum 30jährigen Eigenbesitz vor. Eintragungen im Grundbuch, die der Zustimmung bedurft hätten, sind bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgenommen worden. Das Aufgebot wurde seinerzeit - also 2017 - erlassen, ohne jedoch die seinerzeit bereits bekannten Erben eines der eingetragenen Eigentümer zu beteiligen. Anschließend wurde der Ausschließungsbeschluss erlassen. Hiergeben wendeten sich die nicht beteiligten Erben und der Ausschließungsbeschluss wurde vom OLG im Jahr 2019 wegen der fehlenden Beteiligung der Erben aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dem AG wieder vorgelegt. In der Folge wurden Rechte durch einen Teil der Erben angemeldet. 2020 wurde das Verfahren dann aus diversen Gründen nach §§ 927 BGB, 433ff., 466ff. FamFG ausgesetzt. Anfang 2023 wurde dann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Gleichzeitig wurden eine Vielzahl von Erbscheinen vorgelegt, die die Erbfolge nach den eingetragenen Eigentümern vollständig nachweist. Diese (Erbes-)Erben sind zwischenzeitlich auch (zumindest teilweise) ins Grundbuch eingetragen worden. Die Antragsteller und die Erben unternahmen dann einen Versuch der außergerichtlichen Einigung, weshalb das Verfahren wieder eine Zeit lang "ruhte". Diese außergerichtlichen Einigung ist nun gescheitert und um Fortsetzung des Verfahrens wurde gebeten.
Mir stellen sich nun folgende Fragen: Ist der Ausschließungsbeschluss nun zu erlassen unter Berücksichtigung der angemeldeten Rechte? Oder müsste das Aufgebot wiederholt werden, weil es bereits 2017 erlassen wurde und aufgrund der vergangenen Zeit überholt ist und zudem nicht alle Erben beteiligt wurden? Und im letzteren Fall: Müsste der Antrag dann nicht zurückgewiesen werden, weil nunmehr Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden sind? Oder bin ich hier gang auf dem Holzweg?
Viele Grüße Klärchen