Ausschlagung Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls

  • Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir bei einem Sachverhalt helfen

    Die Großeltern machen ein notarielles Testament , setzen sich gegenseitig als Vorerben ein, nach dem Tod des Vorerben soll der Enkel Nacherbe sein. Ersatznacherbschaft ist nicht bestimmt.

    Der Großvater verstirbt, es wird ein entsprechender Vorerbschein erteilt.

    Jetzt stirbt die Großmutter, hinterlässt selbst ein Testament in dem sie den Enkel als Erben einsetzt.

    Der Enkel schlägt nach der Großmutter aus, aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass er möchte, dass seine Mutter erbt ( die bisher ja von der Erbfolge ausgeschlossen war)

    Ich weise ihn darauf hin, dass die Ausschlagung nur den Nachlass der Großmutter betrifft, er aber weiterhin Erbe des Großvaters ist. Jetzt schlägt er das Erbe nach seinem Großvater aus. Er selbst hat keine Abkömmlinge.

    Wie beurteilt sich die Frage der Erbfolge ? Nach der Großmutter müsste durch seine Ausschlagung seine Mutter Erbe geworden sein. ( falls die Großmutter keine weiteren Kinder hatte)

    Ist das nach dem Großvater auch so ? Bin etwas verunsichert, nach § 2108 BGB geht das Nacherbenrecht beim Tod des Nacherben auf seine Erben über, im Kommentar habe ich nichts dazu gefunden was bei der Ausschlagung geschieht. § 2142 BGB passt nicht, da die Vorerbin verstorben ist.

  • Es ist zu fragen, ob Ersatznacherben bestimmt sind (Auslegungsfrage - sind zB die Abkömmlinge des Nacherben, wenn es denn welche gibt, eingesetzt damit die Mutter auf keinen Fall etwas bekommt, oder nicht). Wenn nicht, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben, und geht als Teil seines Nachlasses auf dessen Erben über.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für Eure Rückmeldungen !!!

    Eine Ersatznacherbschaft ist weder angeordnet, noch findet eine Auslegungsregel Anwendung.

    Es dürfte dann tatsächlich der Nachlass auf die Vorerbin übergehen bzw. in den Nachlass der Vorerbin fallen so dass die Mutter letztlich Erben von beiden geworden ist.

  • Der Enkel war nicht nur nach dem Testament der Großmutter, sondern wegen § 2102 Abs. 1 BGB auch nach dem gemeinschaftlichen Testament als Erbe der Großmutter berufen.

    Die Ausschlagung nach dem Großvater funktioniert natürlich nur, wenn der Nacherbe die Erbschaft nicht bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls - also evtl. auch schon nach dem Eintritt des Vorerbfalls - angenommen hat (das ist möglich, er könnte auch schon vor dem Eintritt des Nacherbfalls ausschlagen).

    Greift die Erbausschlagung (auch) nach dem Großvater, ist die Frage, wer aufgrund der Ausschlagung als Erbe berufen ist. Da der Auschlagende keine Abkömmlinge hat und seine Mutter - das unterstelle ich jetzt mal - das einzige Kind der Großeltern ist, ist die Mutter als alleinige (Schluss-)Erbin nach der Großmutter berufen. Nach dem Großvater dürfte dagegen die Großmutter Vollerbin geworden sein, weil eine Ersatznacherbfolge i. S. des § 2069 BGB mangels Vorhandensein von Kindern des Enkeln ausscheidet und eine Ersatznacherbschaft zugunsten der Mutter wohl nicht anzunehmen ist.

    Ich vermute, dass das Ganze steuerliche Gründe hat, weil die Freibeträge der Mutter viel höher sind als diejenigen des Enkels (die Pflichtteilsansprüche der Mutter an beiden Nachlässen - so sie geltend gemacht wurden/werden, wären aber steuerlich abzugsfähig gewesen).

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